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OLG München verbietet Amazons finale Bestellübersicht

Das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 1582/18) hat am 31.01.2019 ein erstaunliches Urteil gesprochen, das weitreichende rechtliche Konsequenzen für nahezu alle Online-Händler haben dürfte.

A. Die Situation
Bereits seit einigen Jahren gilt im Onlinehandel die sogenannte „Button-Lösung“. Der Gesetzgeber wollte dabei den Verbraucherschutz stärken und erließ strenge Regeln für die Gestaltung der finalen Bestellseite in Onlineshops bzw. auf Verkaufsplattformen. Inhaltlich sollte der Online-Käufer auf der finalen Bestellseite noch einmal detailliert darüber in Kenntnis gesetzt werden, was er nun konkret zu welchen Bedingungen kauft, wenn er den „Bestellbutton“ klickt (Button „zahlungspflichtig bestellen“).
Neben einer eindeutigen Beschriftung bestimmt die „Button-Lösung“ vor, dass die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften der vom Käufer in den Warenkorb gepackten Ware(n) „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ (nochmals) genannt werden müssen (vgl. § 312j Absatz 2 BGB).
Das bedeutet: Die wesentlichen Merkmale der Ware(n) müssen in klarer und verständlicher sowie hervorgehobener Weise auf der finalen Bestellseite dargestellt werden. Was zum Beispiel nicht ginge, wäre, dies in der Artikelbeschreibung selbst oder im Warenkorb zu tun, auch eine Verlinkung auf eine „Übersichtsseite“ hilft nicht weiter.

B. Und was hat das nun mit Amazon zu tun?
Antwort: Die Wettbewerbszentrale, ein Verbraucherschutzverein, und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Wettbewerbszentrale bemängelte die finale Bestellseite Amazons und war der Meinung, dass diese nicht den Vorgaben der „Button-Lösung“ entsprach. Sie mahnte über ihre Juristen daraufhin Amazon kurzerhand ab. Amazon wies die Abmahnung als unbegründet zurück. Die Wettbewerbszentrale erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht München.
Das LG München LG München bestätigte mit Urteil vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) die rechtliche Einschätzung der Wettbewerbszentrale und verurteilte Amazon, es zu unterlassen, im Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann (Bestellabschlussseite) die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware anzugeben.

Wie bereits gesagt, muss die Nennung der wesentlichen Merkmale der sich im Warenkorb befindlichen Artikel „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ erfolgen. Dies war auf der finalen Bestellseite nach Ansicht des Gerichts bei Amazon aber nicht der Fall. In den beanstandeten Fällen (Sonnenschirm und Damenkleid) waren auf der finalen Bestellseite zum Schirm nur Preis und Größe angezeigt, nicht aber etwa auch Material es Bezugstoffes oder das Gewicht. Beim Kleid fehlten auf der finalen Bestellseite Angaben etwa zu Faserzusammensetzung und die Pflegehinweise.

Amazons akzeptierte das Urteil nicht und ging in Berufung.

Die Ansicht des OLG München
Auch das nun zuständige OLG München urteilte am 31.01.2019, dass Amazons finale Bestellseite rechtswidrig ist. Dabei erteilte das OLG der Auffassung Amazons, dass eine Nennung der wesentlichen Merkmale mittels einer Verlinkung auf der finalen Bestellseite erfolgen könnte, eine klare Absage. Denn in einem solchen Fall der Verlinkung müsse der Verbraucher die finale Bestellseite verlassen und könne dabei Gefahr laufen, dass hierbei Abweichungen und Manipulationen vorgenommen würden, die er anderenfalls wohl leichter hätte erkennen können. Damit hat die finale Bestellseite Amazons nach Ansicht beider Instanzen gerade nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Waren genügt.

Man darf wohl erwarten, dass Amazon Revision beim Bundesgerichtshof einlegen wird. Denn anderenfalls muss Amazon die finale Bestellseite stark überarbeiten und anpassen. Und das müssten wohl auch ein Großteil der anderen Onlineshops in Deutschland. Denn so lange der BGH nicht (anders) entschieden hat, ist das Urteil des OLG zu beachten. Dass der BGH jedoch anders entscheiden würde bzw. wird, ist alles andere als sicher. Und bis es soweit ist, kann noch einige Zeit vergehen.

OLG-Urteil Urteil betrifft alle Amazon-Verkäufer
Zwar wirkt das Urteil des OLG München direkt nur gegenüber Amazon. Aber nun ist jeder Amazon-Verkäufer, der den Amazon-Marketplace nutzt und dabei den von Amazon vorgegebenen Check-Out nutzt, Verwender einer wettbewerbswidrigen finalen Bestellseite und damit selbst angreifbar, verhält er sich doch ebenfalls wettbewerbswidrig. Ein Amazon-Verkäufer muss verstehen, dass die Argumentation, dass dieser technische Ablauf vom Amazon-Händler selbst gar nicht beeinflusst werden kann, ihm nicht weiterhilft. Denn ein Wettbewerbsverstoß setzt kein Verschulden voraus, d. h. es kommt nicht darauf an, dass man etwa als kleiner Verkäufer keinen Einfluss auf die Gestaltung des Amazon-Shopsystems hätte oder dass man das Urteil gar nicht kannte.

Aber nicht nur bei Amazon, auch bei eBay und im eigenen Onlineshop ist das Urteil zu beachten. Die aktuelle Entwicklung dürfte deshalb eine Vielzahl von (kleineren) Onlinehändlern berühren. Denn auch bei eBay ist die Situation problematisch, etwa wenn dort eine Bestellung via Warenkorb erfolgt. Auch Händler mit eigenem Onlineshop müssen die genannten Vorgaben natürlich einhalten. Ob das eigene Shopsystem diese einhält, sollte nun jeder Händler selbst überprüfen bzw. prüfen lassen.

Was sollten Onlinehändler nun tun?
Ruhe bewahren. Aber auch nicht nichts tun. Denn das Urteil des OLG München könnte sich zu einem echten Problem für nicht wenige Onlinehändler entwickeln. Bereits seit Sommer 2012 gelten die verschärften formalen Anforderungen an die letzte Bestellseite. Allerdings wurden diesbezüglich fast keine Beanstandungen bekannt, man flog also bisher „unter dem Radar. Das könnte sich nun ändern. Was „wesentliche Merkmale einer Ware“ sind, dürfte nun in Zukunft den Online-Handel und die Gerichte weiter beschäftigen, denn leider gibt es keine gesetzliche Definition, die für Klarheit sorgen könnte.

Daher der Rat an Online-Händler, auf der finalen Bestellseite möglichst viele Merkmale der Ware aufzuführen. Denn es dürfte nicht schaden, ein weniger wesentliches bzw. unwesentliches Merkmal ebenfalls anzugeben, während das Weglassen eines wesentlichen Merkmals unweigerlich zum Wettbewerbsverstoß führt. Es dürfte gelten: Lieber zu viel als zu wenig.
Das betrifft es vor allem die technische Umsetzung der Darstellung im eigenen Shop. Auf fremde Verkaufsplattformen kann ein Händler in der Regel gar nicht oder nur sehr begrenzt Einfluss nehmen – bei Amazon teilt er im Zweifel das Schicksal Amazons. Im eigenen Onlineshop dürfte es in der Regel einfacher sein, hier für rechtlich einwandfreie Umsetzung zu sorgen bzw. durch Neuprogrammierung der finalen Bestellseite für Abhilfe zu sorgen. Allerdings bietet nicht jedes Shopsystem entsprechende Möglichkeiten, die wesentlichen Merkmale auf der finalen Bestellseite selbst (vollständig) darzustellen. Hier sollte der Händler auf den Shopsystem-Entwickler zugehen, damit dieser tätig wird.

Eine weitere Möglichkeit könnte im Fall sehr komplexer wesentlicher Merkmale eventuell noch eine Darstellung mittels eines Popups sein, bei dem die darzustellenden Merkmale in hervorgehobener Weise überlagernd angezeigt werden, sobald der Verbraucher auf einen entsprechenden klaren Hinweis, wie etwa „hier alle wesentlichen Merkmale ansehen“ klickt. Ob die Gerichte das dann aber akzeptieren, wird sicherlich die Zukunft zeigen, sicher ist aber auch dies momentan nicht.

Fazit
Man kann manchmal nur den Kopf schütteln und sich fragen, ob der Gesetzgeber den Verbraucher per se für ein wenig bis gar nicht informiertes Individuum hält, dem bei jeder Gelegenheit „die Hand gehalten werden muss“. Wer ein Onlinehändler ist, der stöhnt regelmäßig über kaum mehr umsetzbare Informations- und Hinweispflichten. Dem OLG allerdings insofern hier die Hände gebunden gewesen, es muss eben auch ein praxisfremdes Gesetz anwenden. Die Vorschrift des § 312j BGB geht dabei auf EU-Recht zurück, das die Voraussetzungen ähnlich streng formuliert. Vor diesem Hintergrund wäre eine Vorlage an den EuGH wünschenswert gewesen. Dass der EuGH die Richtlinie ähnlich eng auslegt wie das OLG München, ist wahrscheinlich, aber nicht in Stein gemeißelt.
Dass das nun nicht geschehen ist, ist schade. Einstweilen müssen deshalb nun alle mit dem Urteil des OLG München leben.

Kein Vergütungsanspruch der ZPÜ für Business Tablets

Die Schiedsstelle für Urheberrecht beim DPMA hat in einem Einigungsvorschlag vom 18. Juni 2018 festgestellt, dass für Tablets, die von Verbrauchern für private Zwecke erworben werden, nur ein Tarif in Höhe von EUR 4,00 angemessen ist.
Weitergehende Vergütungsansprüche der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) hat die Schiedsstelle zurückgewiesen und außerdem festgestellt, dass für so genannte Business Tablets keine Vergütung anfällt.

Einigungsvorschlag vom 18.06.2018, Az. Sch-Urh 106/16 (nicht rechtskräftig)

Worum ging es?

Die ZPÜ ist ein Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche der beteiligten Verwertungsgesellschaften, wie etwa der GEMA, für diese geltend macht um die Erlöse anschließend an die Verwertungsgesellschaften auszuschütten.

Gegenstand des Schiedsverfahrens waren von der ZPÜ gegen ein Großhandelsunternehmen, das mit Mobiltelefonen und Tablets handelt, geltend gemachte Ansprüche auf Zahlung einer Urhebervergütung nach §§ 54ff. UrhG.

Die ZPÜ hatte ihre Vergütungsansprüche auf ihren am 4. Januar 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif gestützt. Dieser Tarif sieht ab dem 1. Januar 2015 für Verbraucher Tablets ab einen Vergütungssatz von EUR 8,75 pro Tablet zzgl. 7% USt. und für Business Tablets einen Vergütungssatz von EUR 3,50 pro Tablet zzgl. 7% USt. vor.

Grundlage des von der ZPÜ aufgestellten Tarifs ist ein Gesamtvertrag über die Regelung der Vergütungspflicht für Tablets nach §§ 54ff. UrhG, den die ZPÜ sowie die VG Wort und die VG Bild-Kunst zuvor mit der BITKOM abgeschlossen hatten.
Die in diesem Verfahren von uns vertretene Antragsgegnerin war dem Gesamtvertrag der ZPÜ mit der BITKOM nicht beigetreten.

Die Entscheidung der Schiedsstelle

Die Schiedsstelle hat zur Berechnung einer „angemessenen Vergütung“ auf ein eigenes Berechnungsmodell abgestellt, das auf den Daten einer 2015 von der Schiedsstelle selber in Auftrag gegebenen empirischen Studie zur Nutzung von Tablets basiert.

Zu den im Gesamtvertrag Tablets vereinbarten Vergütungssätze der ZPÜ hat die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag festgestellt, dass diese weder eine Bindungswirkung in Bezug auf die Antragsgegnerin entfalten könnten, noch dass deren Angemessenheit ohne Weiteres zu vermuten zu wäre.

Außerdem besteht laut der Schiedsstelle für so genannte Business Geräte kein Vergütungsanspruch der ZPÜ nach §§ 54ff. UrhG. Bei Business Geräten handelt es sich um Tablets, die von Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen für eigene gewerbliche oder hoheitliche Zwecke erworben werden.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der die Ergebung von Urheberrechtsabgaben nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat die Schiedsstelle zudem auch die von der ZPÜ beantragte Erhöhung des Vergütungssatzes abgelehnt.

Anmerkung:

Die Entscheidung der Schiedsstelle ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.

Die Schiedsstelle hat in ihrer Entscheidung zutreffend darauf verwiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der überhöhte Tarif für Tablets zwischen der ZPÜ und der BITKOM verhandelt wurde und ob dabei die gesetzlichen Vorgaben beachtet wurden. Laut der Schiedsstelle ist also schon nicht feststellbat, ob die darin aufgestellten Vergütungshöhen angemessen sind. Die ZPÜ war auch nicht willens, dies offenzulegen, und konnte auch keine andere Begründung dafür liefern, weshalb ihr Tarif eine angemessene Vergütung nach § 54a UrhG darstellen soll.

Begrüßenswert ist auch, dass die Schiedsstelle Vergütungsansprüche für Business Tablets verneint hat. Die Argumentation der Schiedsstelle dazu ist jedenfalls schlüssig und dürfte im Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH stehen.

Rechtssicherheit für Hersteller, Importeure und Händler von Tablets und Mobiltelefonen bietet der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle aber leider nicht. Denn der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat trotz aufgrund der EuGH Rechtsprechung zu Urhebervergütungen bestehender Zweifel daran, ob die deutschen gesetzlichen Regelungen der §§ 54ff. UrhG überhaupt im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie stehen, bislang abgelehnt, hierzu eine Vorlage an den EuGH zu stellen.

OLG Hamburg – Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beseitigt nur eine gegenüber dem Verletzten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hat in einem presserechtlichen Urteil vom 20.03.2018 entschieden, dass bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nur eine dem Verletzten gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung (Unterlassungsverpflichtungserklärung) die Wiederholungsgefahr beseitigt.

Worum ging es?

In dem Rechtstreit ging es um die Berichterstattung auf der Internetseite eines Presseunternehmens über ein angeblich heimliches Treffen eines Fußballnationalspielers mit einer Moderatorin in einem Hotel in Hamburg, die dort gemeinsam einen „romantischen Abend“ verbracht haben sollten. Das Presseunternehmen hatte bereits außergerichtlich gegenüber dem Fußballnationalspieler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, aber die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung gegenüber der Moderatorin verweigert.

Die Moderatorin hatte daraufhin eine auf Unterlassung gerichtete Klage gegen das Presseunternehmen eingereicht und bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Hamburg obsiegt.

Das Presseunternehmen hat sowohl vorgerichtlich als auch in beiden Instanzen vor Gericht die Auffassung vertreten, dass die gegenüber dem Fußballnationalspieler abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ausreichen würde, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Wiederholungsgefahr entfalle regelmäßig durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Wettbewerbsrecht sei allgemein anerkannt, dass die Wiederholungsgefahr im Verhältnis zu verschiedenen Verletzten/Unterlassungsgläubigern aus derselben Verletzungshandlung nur einheitlich beurteilt werden könne, so dass sie durch Abgabe einer ernsthaften Unterlassungserklärung einem Unterlassungsgläubiger gegenüber auch den Übrigen gegenüber entfalle. Diese im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze seien auf das Medienrecht zu übertragen, zumal kein Grund dafür ersichtlich sei, an den Wegfall der Wiederholungsgefahr andere Anforderungen zu stellen als im Wettbewerbsrecht. Die Annahme einer im Verhältnis zu mehreren Verletzten unterschiedlichen Wiederholungsgefahr verstoße gegen Denkgesetze. Es sei nicht denkbar, dass ein und derselbe Verstoß einem Verletzten, nämlich dem Vertragsstrafegläubiger, gegenüber unterlassen, anderen gegenüber aber nochmals begangen werden könne.

Die Entscheidung des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg ist, wie zuvor bereits das Landgericht, der Argumentation des Presseunternehmens nicht gefolgt. Dazu hat das OLG Hamburg ausgeführt, dass, soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubigern abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen könne, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, sei dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar. Denn anders als im Wettbewerbsrecht gehe es bei Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter, so dass die aus der Verletzung dieses Rechts erwachsenen Unterlassungsansprüche grundsätzlich nur von dem Betroffenen selbst geltend gemacht werden können (und nicht abtretbar sind). Zudem führe im Bereich des Wettbewerbsrechts eine wettbewerbswidrige Handlung häufig zu einer ganzen Reihe inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche einer größeren Zahl Aktivlegitimierter, während bei (rechtswidrigen) Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig nur der Betroffene selbst verletzt sei.

OLG Hamburg 7. Zivilsenat, Urteil vom 20.03.2018 (Az. 7 U 175/16)

Anmerkung:

Das OLG Hamburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Bislang hat die Rechtsprechung die im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze zur Wiederholungsgefahr im Medienrecht weitgehend übernommen. Im Wettbewerbsrecht ist allgemein anerkannt, dass die Wiederholungsgefahr durch eine einem einzelnen Wettbewerber gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung grundsätzlich gegenüber allen Unterlassungsgläubigern entfällt. Die Rechtsprechung ist daher bisher überwiegend davon ausgegangen, dass die so genannte Unteilbarkeit der Wiederholungsgefahr nicht spezifisch auf den Bereich des Wettbewerbsrechts beschränkt sei, da kein Grund dafür ersichtlich wäre, an den Wegfall der Wiederholungsgefahr im Medienrecht andere Anforderungen zu stellen als im Wettbewerbsrecht. Das Urteil des OLG Hamburg steht dazu im Widerspruch.

Die Revision vor dem BGH ist unter dem Aktenzeichen VI ZR 128/18 anhängig.

BGH erklärt so genannte Adblocker auf Internetseiten für zulässig

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat urteilte am 19.04.2018, dass das Angebot des Adblocker (Werbeblocker-)Programms „AdBlock Plus“ nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt (Urteil vom 19.04.2018 – I ZR 154/16).

Sachverhalt:

Die Klägerin (Axel Springer) stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf eigenen Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot ist werbefinanziert, d.h. mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.

Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten durch technische Maßnahmen unterdrückt werden kann (einen so genannten Adblocker). Dabei ist es so, dass Werbung, die von den bestimmten Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, automatisch blockiert werden und dadurch dem Internetnutzer nicht angezeigt wird. Die Beklagte bietet Unternehmen aber auch die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Hierbei ist Bedingung, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen.

Die Klägerin hielt den Vertrieb des Adblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und hilfsweise das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

Die Entscheidung des BGH:

Nach Auffassung des BGH stellt das Angebot eines Adblockers keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar, da eine Verdrängungsabsicht nicht vorliegt. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus. Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nach Ansicht des BGH nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen (technischen) Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Adblocker stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Vorinstanzen:

LG Köln – Urteil vom 29. September 2015 – 33 O 132/14; OLG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 6 U 149/15

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 4 Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.

  • 4a UWG

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigten durch

Belästigung,

Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,

unzulässige Beeinflussung.

Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;

2. die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;

4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (…)

Anmerkung: Der klagende Verlag (Axel Springer) will nach eigenen Angaben das Urteil so nicht akzeptieren und hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung Verfassungsbeschwerde angekündigt. Neben der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts glaubt der Konzern noch einen anderen rechtlichen Trumpf im Ärmel zu haben. So hat die Klage unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht zwar keinen Erfolg gehabt. Im Laufe des Verfahrens hatte Axel Springer von Gutachtern aber die Funktion von Adblock Plus genau untersuchen lassen und ist der Überzeugung, dass das Programm den urheberrechtlich geschützten Quelltext der Webseite umschreibe und damit verändere. Dies stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, den der Verlag nun auch gerichtlich verfolgen will. Ob dieser Trumpf ein As ist, wird sich aber erst noch zeigen. Adblocker sind und bleiben nun einmal bei Internetseitenbetreibern.