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OLG Hamburg – Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beseitigt nur eine gegenüber dem Verletzten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hat in einem presserechtlichen Urteil vom 20.03.2018 entschieden, dass bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nur eine dem Verletzten gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung (Unterlassungsverpflichtungserklärung) die Wiederholungsgefahr beseitigt.

Worum ging es?

In dem Rechtstreit ging es um die Berichterstattung auf der Internetseite eines Presseunternehmens über ein angeblich heimliches Treffen eines Fußballnationalspielers mit einer Moderatorin in einem Hotel in Hamburg, die dort gemeinsam einen „romantischen Abend“ verbracht haben sollten. Das Presseunternehmen hatte bereits außergerichtlich gegenüber dem Fußballnationalspieler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, aber die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung gegenüber der Moderatorin verweigert.

Die Moderatorin hatte daraufhin eine auf Unterlassung gerichtete Klage gegen das Presseunternehmen eingereicht und bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Hamburg obsiegt.

Das Presseunternehmen hat sowohl vorgerichtlich als auch in beiden Instanzen vor Gericht die Auffassung vertreten, dass die gegenüber dem Fußballnationalspieler abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ausreichen würde, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Wiederholungsgefahr entfalle regelmäßig durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Wettbewerbsrecht sei allgemein anerkannt, dass die Wiederholungsgefahr im Verhältnis zu verschiedenen Verletzten/Unterlassungsgläubigern aus derselben Verletzungshandlung nur einheitlich beurteilt werden könne, so dass sie durch Abgabe einer ernsthaften Unterlassungserklärung einem Unterlassungsgläubiger gegenüber auch den Übrigen gegenüber entfalle. Diese im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze seien auf das Medienrecht zu übertragen, zumal kein Grund dafür ersichtlich sei, an den Wegfall der Wiederholungsgefahr andere Anforderungen zu stellen als im Wettbewerbsrecht. Die Annahme einer im Verhältnis zu mehreren Verletzten unterschiedlichen Wiederholungsgefahr verstoße gegen Denkgesetze. Es sei nicht denkbar, dass ein und derselbe Verstoß einem Verletzten, nämlich dem Vertragsstrafegläubiger, gegenüber unterlassen, anderen gegenüber aber nochmals begangen werden könne.

Die Entscheidung des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg ist, wie zuvor bereits das Landgericht, der Argumentation des Presseunternehmens nicht gefolgt. Dazu hat das OLG Hamburg ausgeführt, dass, soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubigern abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen könne, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, sei dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar. Denn anders als im Wettbewerbsrecht gehe es bei Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter, so dass die aus der Verletzung dieses Rechts erwachsenen Unterlassungsansprüche grundsätzlich nur von dem Betroffenen selbst geltend gemacht werden können (und nicht abtretbar sind). Zudem führe im Bereich des Wettbewerbsrechts eine wettbewerbswidrige Handlung häufig zu einer ganzen Reihe inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche einer größeren Zahl Aktivlegitimierter, während bei (rechtswidrigen) Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig nur der Betroffene selbst verletzt sei.

OLG Hamburg 7. Zivilsenat, Urteil vom 20.03.2018 (Az. 7 U 175/16)

Anmerkung:

Das OLG Hamburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Bislang hat die Rechtsprechung die im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze zur Wiederholungsgefahr im Medienrecht weitgehend übernommen. Im Wettbewerbsrecht ist allgemein anerkannt, dass die Wiederholungsgefahr durch eine einem einzelnen Wettbewerber gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung grundsätzlich gegenüber allen Unterlassungsgläubigern entfällt. Die Rechtsprechung ist daher bisher überwiegend davon ausgegangen, dass die so genannte Unteilbarkeit der Wiederholungsgefahr nicht spezifisch auf den Bereich des Wettbewerbsrechts beschränkt sei, da kein Grund dafür ersichtlich wäre, an den Wegfall der Wiederholungsgefahr im Medienrecht andere Anforderungen zu stellen als im Wettbewerbsrecht. Das Urteil des OLG Hamburg steht dazu im Widerspruch.

Die Revision vor dem BGH ist unter dem Aktenzeichen VI ZR 128/18 anhängig.

BGH erklärt so genannte Adblocker auf Internetseiten für zulässig

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat urteilte am 19.04.2018, dass das Angebot des Adblocker (Werbeblocker-)Programms „AdBlock Plus“ nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt (Urteil vom 19.04.2018 – I ZR 154/16).

Sachverhalt:

Die Klägerin (Axel Springer) stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf eigenen Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot ist werbefinanziert, d.h. mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.

Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten durch technische Maßnahmen unterdrückt werden kann (einen so genannten Adblocker). Dabei ist es so, dass Werbung, die von den bestimmten Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, automatisch blockiert werden und dadurch dem Internetnutzer nicht angezeigt wird. Die Beklagte bietet Unternehmen aber auch die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Hierbei ist Bedingung, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen.

Die Klägerin hielt den Vertrieb des Adblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und hilfsweise das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

Die Entscheidung des BGH:

Nach Auffassung des BGH stellt das Angebot eines Adblockers keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar, da eine Verdrängungsabsicht nicht vorliegt. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus. Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nach Ansicht des BGH nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen (technischen) Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Adblocker stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Vorinstanzen:

LG Köln – Urteil vom 29. September 2015 – 33 O 132/14; OLG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 6 U 149/15

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 4 Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.

  • 4a UWG

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigten durch

Belästigung,

Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,

unzulässige Beeinflussung.

Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;

2. die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;

4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (…)

Anmerkung: Der klagende Verlag (Axel Springer) will nach eigenen Angaben das Urteil so nicht akzeptieren und hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung Verfassungsbeschwerde angekündigt. Neben der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts glaubt der Konzern noch einen anderen rechtlichen Trumpf im Ärmel zu haben. So hat die Klage unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht zwar keinen Erfolg gehabt. Im Laufe des Verfahrens hatte Axel Springer von Gutachtern aber die Funktion von Adblock Plus genau untersuchen lassen und ist der Überzeugung, dass das Programm den urheberrechtlich geschützten Quelltext der Webseite umschreibe und damit verändere. Dies stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, den der Verlag nun auch gerichtlich verfolgen will. Ob dieser Trumpf ein As ist, wird sich aber erst noch zeigen. Adblocker sind und bleiben nun einmal bei Internetseitenbetreibern.