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BGH legt die Frage der Vergütungspflicht für Business-Geräte dem EuGH vor

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26.09.2024 (Az. I ZR 1/24) die Frage, ob auch so genannte Business-Geräte – also solche Geräte, die an Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen zur eigenen Nutzung geliefert werden – unter die Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG fallen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Az. C-822/24 – „bluechip“).

Die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) hatte einen Hersteller. Importeur und Händler von PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauter Festplatte auf Urheberrechtsabgaben nach den §§ 54 ff. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verklagt und dabei auch Vergütungen für Business-Geräte beansprucht.

Die Problematik einer Vergütungspflicht für so genannte Business-Geräte ist schon länger bekannt. So hat etwa die Schiedsstelle für Urheberrecht beim DPMA bereits in einer Entscheidung aus 2018 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH massive Zweifel daran geäußert, ob eine Vergütungspflicht für Business-Geräte konform mit dem EU-Recht ist.

Sowohl das Oberlandesgericht (OLG) München als auch der BGH haben aber weiterhin das Bestehen einer Vergütungspflicht für Geräte wie Computer, Mobiltelefone und Tablets bejaht und eine Vorlage an den EuGH abgelehnt. Es war allerdings erwartet worden, dass der BGH diese Frage nunmehr doch dem EuGH vorlegen würde, nachdem das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 24.05.2022 (Az. 1 BvR 2342/17) auf eine mögliche Divergenz in dieser Frage zwischen der Rechtsprechung des BGH und des Österreichischen Obersten Gerichtshofs in dieser Frage hingewiesen hatte.

Die Entscheidung darüber, ob für Geräte, die eigentlich der Vergütungspflicht unterliegen, auch dann eine Urhebervergütung zu zahlen ist, wenn sie an Unternehmen oder Behörden zur eigenen Nutzung abgegeben werden, wird nun der EuGH treffen.

ZPÜ verlangt Händlerauskünfte für gebrauchte Tablets und PCs

Kategorien: Allgemein, Medienrecht, News, Urheberrecht Tags: 

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) hat in den letzten Wochen Händler von Mobiltelefonen, Tablets und Computern (PCs) angeschrieben und von diesen so genannte Händlerauskünfte gefordert. Mit diesen Schreiben macht die ZPÜ Auskunftsansprüche nach § 54f Abs. 1 UrhG gegenüber den angeschriebenen Händlern geltend.

Derartige Schreiben werden von der ZPÜ in jedem Jahr an Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien versandt.


Schreiben der ZPÜ an Reseller

Auffällig ist allerdings, dass die ZPÜ in diesem Jahr vermehrt auch solche Händler anschreibt, die mit gebrauchten Tablets und Computern handeln.

Der Hintergrund dafür dürfte der sein, dass die Schiedsstelle für Urheberrecht beim DPMA seit 2018 in diversen von der ZPÜ gegen Händler und Importeure vor der Schiedsstelle geführten Verfahren über die Angemessenheit der Höhe der von der ZPÜ auf Grundlage der von der ZPÜ aufgestellten Tarife geltend gemachten Urhebervergütungen entschieden hat.

Die ZPÜ ist mit der Höhe der von ihr beanspruchten Urhebervergütungen vor der Schiedsstelle zwar nicht durchgedrungen, die Schiedsstelle hat aber etwa für Tablets einen Vergütungssatz von EUR 4,00 pro Tablet in den von ihr entschiedenen Einigungsvorschlägen für angemessen gehalten. Darüber hatten wir bereits berichtet.

Die ZPÜ hat aber die Einigungsvorschläge der Schiedsstelle nicht akzeptiert und macht in bei dem zuständigen Oberlandesgericht München eingereichten Klagen gegen die betroffenen Händler und Importeure weiterhin die in den von ihr aufgestellten Tarifen festgesetzten Urhebervergütungen geltend. Es ist daher zu erwarten, dass in absehbarer Zeit gerichtliche Entscheidungen über die Angemessenheit der Höhe der von der ZPÜ beanspruchten Vergütungssätze vorliegen werden.


Abgabe von Händlerauskünften an die ZPÜ?

Insbesondere für Unternehmen, die mit gebrauchten Tablets und PCs handeln und zuvor noch nicht von der ZPÜ angeschrieben wurden, stellt sich daher jetzt die Frage, ob sie die von der ZPÜ verlangten Auskünfte abgeben wollen. Denn in dem Fall, dass die ZPÜ für vergangene Jahre nachträglich Vergütungen für die bereits verkaufte Tablets und PCs, aber auch für Mobiltelefone, einfordern sollte, können solche Forderungen Händler leicht in ihrer Existenz gefährden. Zudem setzen sich Händler im Falle der Nichtabgabe von Auskünften dem Risiko aus, dass die ZPÜ später auf Grundlage von § 54f Abs. 3 UrhG den doppelten Vergütungssatz verlangen wird.

Anmerkung:

Insbesondere für Unternehmen, die mit gebrauchten Tablets und PCs handeln, besteht eine ganz erhebliche Rechtsunsicherheit. Denn bislang ist nicht nur völlig offen, in welcher Höhe ggf. Urhebervergütungen auf Tablets und PCs anfallen werden. Offen ist auch, ob oder in welcher Höhe solche Vergütungen auf Gebrauchtware anfallen werden. Die ZPÜ hat bislang keine Tarife für gebrauchte Geräte aufgestellt, so dass die Bewertung und Erfassung von finanziellen Risiken für Händler derzeit außerordentlich schwierig ist.

Wer von der ZPÜ angeschrieben wurde, sollte sich daher unbedingt an einen mit der Materie vertrauten Anwalt wenden, der beurteilen kann, ob überhaupt eine Melde- oder Auskunftspflicht gegenüber der ZPÜ besteht und in welcher Höhe oder ob überhaupt eine Urhebervergütung zu zahlen sein wird.

Wir vertreten seit mehreren Jahren Händler und Importeure gegenüber der ZPÜ sowohl außergerichtlich, als auch in Schiedsstellenverfahren und vor Gericht.

Falls Sie von der ZPÜ angeschrieben wurden, sind wir gerne bereit, Sie anwaltlich zu beraten und zu vertreten.