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Rechtsgebiete:

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht bestimmt die Regeln des fairen wirtschaftlichen Verhaltens, die jedes Unternehmen im Wettbewerb um das Angebot und die Nachfrage von Gütern und Dienstleistungen einhalten muss. Dabei dient es dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Man könnte also sagen, Fairness gilt auf und neben dem Spielfeld.

Das auch als Lauterkeitsrecht bezeichnete Wettbewerbsrecht findet seine Grundlagen im Wesentlichen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das allerdings von zahlreichen weiteren wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen in anderen, spezielleren, Gesetzen ergänzt wird. Hierzu zählen zum Beispiel das Markengesetz (MarkenG), die Preisangabenverordnung (PAngV) oder das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Daneben enthalten eine Vielzahl weiterer Gesetze Regelungen, die wettbewerbsrechtlichen Charakter haben und deren Beachtung im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist, bzw. bei Missachtung zu empfindlichen rechtlichen Konsequenzen führen kann. Hierzu zählen unter anderem das Telemediengesetz (TMG), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr), bzw. die ab dem 25.05.2018 anzuwendende Datenschutz-Grundverordnung (EU-Verordnung 2016/679; EU-DSGVO) sowei spezialgesetzliche Regelungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (EEG), Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und in der so genannten „Health-Claims-Verordnung“ (EU-Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel; HCVO).

Wir stehen unseren Mandanten als fachkundige und erfahrene Anwälte in allen Fragen des Wettbewerbsrechts zur Seite. Wir verteidigen gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, verfolgen aber auch auf Wunsch die von Mitbewerbern begangenen Verletzungen der Spielregeln des fairen Wettbewerbs.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Der Name des Gesetzes fordert geradezu heraus, sich zunächst die Frage zu stellen, was überhaupt „Wettbewerb“ ist? Allen Wettbewerbsarten in den verschiedensten Lebensbereichen, sei es im sportlichen, im kulturellen oder im wissenschaftlichen Bereich, ist gemeinsam, dass gleiche Bedingungen für alle am jeweiligen Wettbewerb Beteiligten herrschen müssen, anderenfalls ist es kein Wettbewerb – jedenfalls kein fairer.

Auch wenn das UWG keine exakte Definition enthält, lässt sich aus dem Begriff der „geschäftlichen Handlung“ im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG ableiten, was der Regelungsgegenstand des UWG ist. Danach ist eine „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Durch die Verwendung des Adjektivs objektiv wird dabei klar gestellt, dass es nicht darauf ankommt, dass das Verhalten der betroffenen Person bewusst oder gar gewollt war. Eine geschäftliche Handlung kann man also auch vornehmen, ohne es zu wissen oder zu wollen.

Nach § 3 Absatz 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen jedoch unzulässig, denn sie wären unfair. Gegen eine solche unzulässige Handlung können Mitbewerber, also Konkurrenten, sowie Verbände zur Förderung gewerblicher und beruflicher Interessen, z.B. Verbraucher(schutz-)vereine, Wettbewerbsvereine oder berufsständische Kammern rechtlich vorgehen und Unterlassungsansprüche (und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche) geltend machen. Dabei stehen den Berechtigten mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Effizientestes und am häufigsten gewähltes Mittel, um gegen eine unlautere geschäftliche Handlung vorzugehen, ist die so genannte Abmahnung. Dabei wird der Verletzer (meist durch einen beauftragten Rechtsanwalt) außergerichtlich aufgefordert, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen oder die bislang – trotz bestehender rechtlicher Pflicht – nicht vorgenommene Handlung künftig vorzunehmen. Das dem Abmahnenden zur Verfügung stehende Mittel ist dabei regelmäßig die Aufforderung an den Abgemahnten, mittels Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungs- und/oder Verpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr des wettbewerbswidrigen Verhaltens zu beseitigen.

Um auf die Frage, ob eine Abmahnung tatsächlich berechtigt ist, eine Antwort zu finden, empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Unternehmer und somit Marktteilnehmer sich fragt, ob das Verhalten eines Wettbewerbers, also Konkurrenten, und dabei dessen geschäftliche Handlung, unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten gesetzeskonform und damit zulässig ist.

Sollte nach rechtlicher Prüfung das Ergebnis stehen, dass die erfolgte Abmahnung berechtigt ist, so sollte innerhalb der in der Abmahnung regelmäßig gesetzten kurz bemessenen Frist entsprechend reagiert werden, um so zu verhindern, dass der Abmahnende weitere Schritte unternimmt und gegebenenfalls seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht. Eine Unterlassungserklärung sollte in keinem Fall einfach so abgegeben werden, ohne vorher anwaltlichen Rat einzuholen. Schließlich wird durch die ungeprüfte Abgabe einer solchen Erklärung ein Vertrag mit dem abmahnenden Unterlassungsgläubiger geschlossen, der für juristische Laien in seiner Tragweite und seinen möglichen Folgen häufig nicht absehbar ist. Auch hierbei stehen wir unseren Mandanten selbstverständlich zur Seite.

Die gerichtliche Geltendmachung per einstweiliger Verfügung oder im Wege der Klage

Da das Wettbewerbsrecht den fairen Wettbewerb schützen bzw. gewährleisten soll, ist es für die am Wettbewerb Teilnehmenden im Falle eines Wettbewerbsverstoßes von größter Wichtigkeit, dass der Verstoß schnell geahndet bzw. beendet wird. Hat beispielsweise eine Abmahnung nicht den gewünschten Erfolg, sei es, weil der Abgemahnte darauf gar nicht oder nicht ausreichend reagiert oder sei es, dass der Abgemahnte die Abmahnung – aus welchen Gründen auch immer – in Gänze zurückweist, so ist dem Mitbewerber daran gelegen, rasch eine gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche zu erreichen. Gibt der Abgemahnte keine oder eine nicht ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, besteht aus rechtlicher Sicht die so genannte Wiederholungsgefahr weiter. Zwar wäre in diesem Fall auch grundsätzlich die Erhebung einer Unterlassungsklage möglich. Ein Urteil ist bei normalem Verfahrensgang allerdings frühestens nach einigen Monaten zu erwarten. Ein Urteil käme daher oft zu spät, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren, auch hätte der sich wettbewerbswidrig verhaltende Konkurrent so viel zu lange Zeit, sich durch sein Verhalten unberechtigte Vorteile zu verschaffen.

Aus diesem Grund ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht oftmals anzuraten. Dort prüfen in der Regel besonders spezialisierte Wettbewerbskammern am Landgericht den beanstandeten Wettbewerbsverstoß und erlassen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine entsprechende Verfügung.

Ein solches Verfahren dient dazu, einen Streitfall vorläufig (gemeint: bis zur Klärung durch die Hauptsache, also durch das Klageverfahren) zu regeln. Sehr oft ergehen einstweilige Verfügungen auf Antrag innerhalb weniger Tage durch gerichtlichen Beschluss, und zwar ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung des Abgemahnten, also des Schuldners. Aber auch umgekehrt besteht die Möglichkeit, dass derjenige, der den Erlass einer (möglicherweise) unberechtigten einstweiligen Verfügung gegen sich befürchtet, die Möglichkeit hat, eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen. Damit wird mitgeteilt, warum man annimmt, dass ein solcher Antrag bei Gericht eingehen wird, warum aber der Antrag aus Sicht des Hinterlegenden unbegründet ist bzw. sein wird. Das Gericht, bei dem dann der Verfügungsantrag eingeht, wird die in der Schutzschrift vorgetragenen Punkte bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen.

Ist eine einstweilige Verfügung jedoch berechtigterweise ergangen, so wird der Schuldner daran interessiert sein, die Angelegenheit schnell und dauerhaft zu beenden, ohne dass ihm weitere Kosten entstehen. Denn eine einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Entscheidung dar, die einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht gleich steht. Der Verletzte (Gläubiger) müsste also, um eine endgültige Entscheidung in der Sache zu erreichen, eine so genannte Hauptsacheklage gegen den Verletzer (Schuldner) erheben, was natürlich zu weiteren Kosten führt. Um dies zu verhindern hat aber der Schuldner die Möglichkeit, dem Gläubiger zuvor zu kommen und selbständig tätig zu werden. Dies kann geschehen indem er eine Abschlusserklärung abgibt. Hierdurch erklärt der Schuldner, dass er die in der einstweiligen Verfügung getroffenen Regelungen als endgültige anerkennt, er also vereinfacht gesagt, keinen weiteren Streit in der Sache will. Ziel der Abschlusserklärung ist es also, die einstweilige Verfügung einem Urteil in Hauptsache gleichzusetzen. Die Hauptsacheklage wird dadurch vermieden, der Streit beendet und alle sind – hoffentlich – zufrieden.

Ist der Schuldner aus rechtlichen Gründen mit der einstweiligen Verfügung jedoch nicht einverstanden, so besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Hierzu bedarf es in der Regel eines Rechtsanwaltes, da vor dem Landgericht, welches regelmäßig die einstweilige Verfügung erlassen hat und welches über den Widerspruch zu entscheiden hat, Anwaltszwang herrscht. Der Schuldner hat mittels des Widerspruchs die Möglichkeit, dem Gericht seine Argumente und Sichtweise zu schildern. Bei Erfolg kann er eine vollständige oder zumindest teilweise Aufhebung der einstweiligen Verfügung erreichen. Auf den Widerspruch des Schuldners wird das Gericht dann zwingend mündliche Verhandlung anberaumen und über die einstweilige Verfügung sodann durch Urteil entscheiden, wogegen wiederum das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist.

Für die Einlegung des Widerspruchs gilt keine Frist. Wird der Widerspruch allerdings erst nach Ablauf eines langen Zeitraums eingelegt, riskiert der Antragsgegner aber unter Umständen eine Zurückweisung seines Widerspruchs wegen Verwirkung, man könnte quasi sagen, dass es dem Betroffenen dann eben doch nicht allzu ernst mit der Sache ist.

Neben den Möglichkeiten, eine einstweilige Verfügung zu akzeptieren oder gegen ihren Bestand vorgehen, bestehen weitere Reaktionsmöglichkeiten, die vor allen Dingen von taktischen Erwägungen aus anwaltlicher Sicht in enger Absprache mit dem Mandanten abhängen.

Will sich der Schuldner z.B. nur gegen die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens wehren, ist er aber gleichzeitig bereit, den Regelungsgehalt der Verfügung inhaltlich zu akzeptieren, so bestehen mehrere Möglichkeiten. Eine kann sein, Widerspruch zu erheben und diesen lediglich auf die Kosten zu beschränken. Dadurch erkennt er den materiell-rechtlichen Verfügungsanspruch des Gläubigers an und verzichtet gleichzeitig auf die Einlegung eines Vollwiderspruchs. Das Gericht entscheidet in diesem Fall nur über die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Schuldner vor oder während des Widerspruchsverfahrens gegen die ergangene einstweilige Verfügung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, dies vor allem dann, wenn er erkennen muss, dass der Anspruch eben doch begründet ist, oder das Gericht zu erkennen gibt, dass es dem Widerspruch keine oder wenig Aussicht auf Erfolg einräumt. In diesem Fall muss dann der Gegner/Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklären, so dass das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens per Beschluss zu entscheiden hat. Hat der Schuldner durch sein Verhalten jedoch keinen Anlass für die einstweilige Verfügung gegeben, wird das Gericht dem Gläubiger, obwohl im Recht, die Kosten des Verfahrens auferlegen, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gläubiger es versäumt hat, den Schuldner vorher (anwaltlich) abzumahnen.

Nach § 926 Zivilprozessordnung (ZPO) besteht außerdem für den Schuldner die Möglichkeit, ein Hauptsacheverfahren zu erzwingen. Das Gericht wird dem Gläubiger in diesem Fall auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Klageerhebung setzen. Kommt der Gläubiger dieser gesetzten Frist nicht nach, kann die einstweilige Verfügung auf weiteren Antrag des Schuldners per Urteil aufgehoben werden. Anderenfalls wird der Streit im Hauptsacheverfahren fortgeführt.

Stellt sich heraus, dass die einstweilige Verfügung von Anfang an unberechtigt war, schuldet der Gläubiger dem Schuldner gemäß § 945 ZPO verschuldensunabhängig Schadenersatz. Auch dies sollte stets bei der Abwägung bedacht werden, ob und wie man im Wettbewerbsrecht gegen Mitbewerber vorgeht.

Was wir tun

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten außergerichtlich und vor Gericht bei allen Fragen des Wettbewerbsrechts. Wir kümmern uns um Ihre Probleme und bleiben dabei stets verständlich. Wir handeln schnell und vorausschauend und haben stets – rechtlich und wirtschaftlich – vernünftige Lösungen im Auge. Wir beraten präventiv, auch im Rahmen der rechtlichen Prüfung geplanter oder existierender Geschäftsmodelle, Werbeaktionen und aller sonstigen wettbewerbsrechtlichen Klippen und Fallstricke, aber auch im Falle, in denen unseren Mandanten der Vorwurf gemacht wurde, sich wettbewerbswidrig verhalten zu haben.