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Rechtsgebiete:

Vertragsrecht

Verträge werden in den verschiedensten Bereichen und Situationen geschlossen. In Deutschland und in den meisten anderen (europäischen) Ländern gilt Vertragsfreiheit, d.h. es kann nahezu alles in Verträgen geregelt werden. Die Parteien sind grundsätzlich frei darin, den Inhalt und die Ausgestaltung eines Vertrages zu bestimmen. Die wichtigsten Regelungen zum Vertragsrecht finden sich im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sowie in den Vorschriften zum Schuldrecht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dienen dazu, bestimmte generelle vertragliche Absprachen für eine Vielzahl von Verträgen bereits im Vorwege festzulegen, so dass gegebenenfalls lediglich bestimmte Einzelheiten der individuellen Abstimmung bedürfen.

Immer dort, wo Verträge geschlossen werden oder werden sollen, kann es zu Problemen und Meinungsverschiedenheiten kommen. Was soll genau geregelt werden? Wie ist ein Vertrag zu verstehen oder auszulegen? Was gilt, wenn die Vertragsparteien einen Vertrag bzw. einzelne Vertragsklauseln unterschiedlich interpretieren? Verstoßen einzelne Klauseln gegen zwingende rechtliche Vorgaben oder Bestimmungen?

Vertragstypen

Trotz, aber auch weil generell Vertragsfreiheit gilt, gibt es viele Punkte und Fragen, die beim Abschluss von Verträgen oder der Inanspruchnahme aufgrund von Verträgen zu beachten bzw. zu beantworten sind und die einen juristischen Laien häufig an seine Grenzen stoßen lassen.

Bei der Gestaltung von Verträgen ist stets besondere Vorsicht geboten, damit ein Vertrag das leistet, was er leisten soll, nämlich Streitigkeiten im Falle von Leistungsstörungen zu vermeiden und sinnvolle Regelungen sowohl für zu erwartende Situationen als auch unerwartete Ereignisse zu treffen. Aber auch bei bestehenden Verträge kann es sich anbieten, diese auf Lücken, unwirksame Bestimmungen und sonstige Fallstricke zu untersuchen. Denn oftmals ist es möglich, einmal geschlossene Verträge nachzuverhandeln, insbesondere dann, wenn sich die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben.

Ebenso wichtig wie die Regelungen zum Vertragsschluss sind solche, die sich mit Vertragsverletzungen beschäftigen. Vertragsverletzungen betreffen u.a. die Fälle, in denen der Schuldner die vereinbarte Leistung nicht, verzögert oder nur mangelhaft erbringen kann oder bei der Vertragserfüllung sonstige Pflichten verletzt. In diesen Fällen hat derjenige, dessen Ansprüche nicht bzw. nur teilweise erfüllt werden bzw. dessen Rechte verletzt sind, Anspruch darauf, für die mangelhafte Leistung entschädigt zu werden und einen eventuellen Schaden ersetzt zu verlangen.
Felder, in denen wir im Rahmen des Vertragsrechts tätig sind:

• Kaufverträge
• Dienst- und Arbeitsverträge
• Mietverträge
• Werkverträge
• Lizenzverträge (Urheberechtliche und markenrechtliche Lizenzverträge)
• Kooperationsvereinbarungen
• Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA – Non-Disclosure-Agreements)
• Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarungen (ADV)
• Nutzungsbedingungen
• Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB-Recht

AGB begegnen jedem in der Regel mehrfach täglich, vermutlich sogar ohne dass man es explizit bemerken würde, z.B. bei einer Einfahrt in ein Parkhaus oder beim Online Shopping. AGB dienen dabei dazu, generelle vertragliche Regelungen für eine Vielzahl (auch bei der erstmaligen Verwendung spricht man schon von AGB) von Verträgen vorzuformulieren und somit einheitlich zu gestalten. Sie werden von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages gestellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.

Im wahren Leben kommt es immer wieder zu Streit über solche Geschäftsbedingungen –oftmals, nachdem sie „einfach so“ akzeptiert wurden. Die meisten Menschen machen sich naturgemäß nicht die Mühe, AGB wirklich ernsthaft zu studieren und sich über den Inhalt Gedanken zu machen. Für die Gültigkeit von Geschäftsbedingungen kommt es zunächst auf die wirksame Einbeziehung bei Vertragsabschluss an. Verbraucher müssen zur wirksamen Einbeziehung ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden (§ 305 Abs. 2 BGB), wobei in Einzelfällen auch ausreichen kann, die AGB durch Aushang (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder andere zumutbare Weise (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) kenntlich zu machen. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern gelten diese Vorschriften gem. § 310 BGB nicht, so dass in diesen Fällen jede (auch stillschweigende) Willensübereinstimmung ausreicht. Individualabreden in den einzelnen Verträgen gehen den immer AGB vor, so dass AGB bzw. Teile von AGB, die im Widerspruch zu den sonstigen individuellen Abreden stehen gemäß § 305b BGB nicht einbezogen werden. Gleiches gilt nach § 305c BGB für so genannte überraschende Klauseln, mit deren Verwendung nicht gerechnet werden konnte.

Wirksam sind weiter nur solche Regelungen, die der so genannten Inhaltskotrolle nach §§ 307-309 BGB standhalten. Hierbei wird zunächst überprüft, ob die AGB ganz oder in Teilen gegen die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, also ohne Interpretationsspielraum für ein Gericht, in § 309 BGB verstoßen. Solche Klauseln sind generell unwirksam. Klauseln, die gegen Verbote mit Wertungsmöglichkeit in § 308 BGB verstoßen, sind nur unter Abwägung der Umstände im Einzelfall unwirksam bzw. wirksam. Als Generalvorschrift regelt § 307 BGB, dass solche Klauseln unwirksam sind, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies erfordert stets eine Einzelfallprüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen. Gem. § 310 BGB wird die Inhaltskontrolle bei AGB zwischen zwei Unternehmern, anders als bei der Beteiligung eines Verbrauchers nur nach der Generalvorschrift in § 307 BGB vorgenommen, wobei die Regelungen in §§ 308, 309 BGB hierbei aber als Wertungsmöglichkeit im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung herangezogen werden.

Unwirksame AGB sind komplett zu streichen und nicht Vertragsbestandteil. Eine geltungserhaltende Reduktion ist ausgeschlossen. Der Vertrag bleibt außer in Ausnahmefällen (§ 306 Abs. 3 BGB) im Übrigen aber wirksam, § 306 Abs. 1 BGB. Anstelle der unwirksamen Klauseln gelten dann gem. § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Regelungen.

Was wir tun

Wir beraten Sie im Hinblick auf verschiedenste Verträge des täglichen Lebens sowie des geschäftlichen Verkehrs. Gern unterstützen wir Sie bei der Formulierung von Verträgen in Ihrem Bereich. Wir prüfen Vertragsentwürfe, die Ihnen von Ihren Geschäftspartnern vorgelegt werden und stellen dadurch Waffengleichheit zwischen den Parteien her. Auch die Ausarbeitung von AGB für Ihr Unternehmen sowie die Überprüfung von AGB Ihrer Vertragspartner übernehmen wir gern.