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BGH legt die Frage der Vergütungspflicht für Business-Geräte dem EuGH vor

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26.09.2024 (Az. I ZR 1/24) die Frage, ob auch so genannte Business-Geräte – also solche Geräte, die an Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen zur eigenen Nutzung geliefert werden – unter die Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG fallen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Az. C-822/24 – „bluechip“).

Die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) hatte einen Hersteller. Importeur und Händler von PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauter Festplatte auf Urheberrechtsabgaben nach den §§ 54 ff. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verklagt und dabei auch Vergütungen für Business-Geräte beansprucht.

Die Problematik einer Vergütungspflicht für so genannte Business-Geräte ist schon länger bekannt. So hat etwa die Schiedsstelle für Urheberrecht beim DPMA bereits in einer Entscheidung aus 2018 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH massive Zweifel daran geäußert, ob eine Vergütungspflicht für Business-Geräte konform mit dem EU-Recht ist.

Sowohl das Oberlandesgericht (OLG) München als auch der BGH haben aber weiterhin das Bestehen einer Vergütungspflicht für Geräte wie Computer, Mobiltelefone und Tablets bejaht und eine Vorlage an den EuGH abgelehnt. Es war allerdings erwartet worden, dass der BGH diese Frage nunmehr doch dem EuGH vorlegen würde, nachdem das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 24.05.2022 (Az. 1 BvR 2342/17) auf eine mögliche Divergenz in dieser Frage zwischen der Rechtsprechung des BGH und des Österreichischen Obersten Gerichtshofs in dieser Frage hingewiesen hatte.

Die Entscheidung darüber, ob für Geräte, die eigentlich der Vergütungspflicht unterliegen, auch dann eine Urhebervergütung zu zahlen ist, wenn sie an Unternehmen oder Behörden zur eigenen Nutzung abgegeben werden, wird nun der EuGH treffen.