Fünf wirksame Strategien, mit denen Markeninhaber ihre Marke schützen
Als Markeninhaber müssen Sie Ihre Marke aktiv vor rechtswidrigen Nutzungen schützen. Wird ein identisches oder ähnliches Zeichen von Dritten verwendet, besteht das Risiko der Markenverletzung. Um Ihre Marke effektiv zu verteidigen, stehen Ihnen mehrere rechtliche Instrumente zur Verfügung. Im Folgenden erfahren Sie, welche Maßnahmen in welcher Situation am sinnvollsten sind – und welchen konkreten Nutzen Sie als Markeninhaber aus jedem Schritt ziehen.
1. Berechtigungsanfrage (erste Prüfung bei unklarer Markenverletzung)
Die Berechtigungsanfrage ist ein risikoarmer Einstieg, wenn unklar ist, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt. Sie fordern den Nutzer auf, seine vermeintliche Berechtigung zur Nutzung des Zeichens darzulegen.
Vorteile für Markeninhaber:
- minimiert das Risiko einer unberechtigten Abmahnung
- zeigt dem Gegner frühzeitig, dass Sie die Nutzung nicht tolerieren
- kann wertvolle Informationen liefern, um die weitere Strategie zu bestimmen
Sinnvoll, wenn:
- die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist
- Sie die Position des Gegners zunächst schriftlich ermitteln möchten
- eine deeskalierte, aber klare erste Reaktion gewünscht ist
2. Abmahnung (effektive außergerichtliche Durchsetzung)
Steht die Markenverletzung fest, ist die Abmahnung das zentrale Instrument der außergerichtlichen Markenverteidigung.
Nutzen für Markeninhaber:
- schnellstmögliche Unterbindung der rechtswidrigen Nutzung
- Anspruch auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten
- Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zur späteren Schadensberechnung
- Geltendmachung von Schadensersatz
Sinnvoll, wenn:
- eine eindeutige Markenverletzung bewiesen werden kann
- die Angelegenheit effizient und ohne Gericht gelöst werden soll
- Sie Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zusammen geltend machen möchten
3. Eilrechtsschutz / einstweilige Verfügung (maximale Geschwindigkeit)
Der einstweilige Rechtsschutz dient dazu, akute Markenverletzungen innerhalb kürzester Zeit zu stoppen.
Vorteile für Markeninhaber:
- gerichtlicher Unterlassungstitel innerhalb weniger Tage oder Wochen
- wirksame Sofortmaßnahme bei Messen, Produktlaunches, Online-Kampagnen
- verhindert irreparablen wirtschaftlichen oder reputativen Schaden
Sinnvoll, wenn:
- die Verletzung aktuell fortbesteht
- ein schneller Eingriff zwingend erforderlich ist
- seit Kenntnis der Verletzung weniger als ein Monat vergangen ist
Hinweis:
Auskunfts- und Schadensersatzansprüche werden erst im Hauptsacheverfahren durchgesetzt.
4. Klage im Hauptsacheverfahren (vollständige gerichtliche Klärung)
Die Hauptsacheklage ermöglicht die umfassende gerichtliche Durchsetzung sämtlicher Ansprüche.
Vorteile für Markeninhaber:
- endgültiges Urteil mit hoher abschreckender Wirkung
- Durchsetzung von Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung
- nachhaltige, rechtssichere Lösung des Konflikts
Sinnvoll, wenn:
- außergerichtliche Maßnahmen erfolglos bleiben
- erhebliche Schadenspositionen bestehen
- ein langfristiges, verbindliches Urteil erforderlich ist
5. Widerspruch gegen Markenanmeldungen (präventiver Markenschutz)
Durch Markenüberwachung und rechtzeitigen Widerspruch beim DPMA oder EUIPO können Sie verhindern, dass identische oder verwechslungsfähige Marken überhaupt eingetragen werden.
Vorteile für Markeninhaber:
- kostengünstiger als spätere Verletzungsverfahren
- schützt Ihr Markenportfolio langfristig vor Verwässerung
- verhindert zukünftige Konflikte bereits im Ansatz
Sinnvoll, wenn:
- Ihr Marktumfeld dynamisch ist und viele Anmeldungen erfolgen
- Sie Ihr Portfolio aktiv managen und stärken möchten
- neue Zeichen potenziell verwechslungsfähig erscheinen
Wir ermitteln, welche Strategie für Sie in Frage kommt und begleiten Sie bei der effektiven Verteidigung Ihrer Markenrechte.
Cathy Hummels darf Schuhe nicht unter ihrem Namen vertreiben
Cathy Hummels, Ehefrau des Fußballnationalspielers und FC Bayern München Verteidigers Mats Hummel, ist auch bekannt als Influencerin und seit neuestem auch als Designerin, allerdings hauptsächlich durch einen Rechtstreit um Namen und Markenrechte. Der Reihe nach. Cathy Hummels verkaufte eine Schuhkollektion mit dem Schriftzug „Hummels“. Hierdurch fühlte sich der dänische Sportartikelhersteller „Hummel“, der unter anderem auch für seine Sportschuhe bundes- und europaweit bekannt ist, in seinen Rechten verletzt und beantragte beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung. Die Firma aus Dänemark warf der Spielerfrau eine Markenverletzung vor mit der Begründung: Hummel und Hummels – das klinge einfach zu ähnlich. Es wurde daraufhin Cathy Hummels verboten, Schuhe mit dem Schriftzug „Hummels“ zu vertreiben. Ihr Anwalt, C.- O. M., sagte dazu: „Die Benutzung ihres Familiennamens kann im Übrigen auch die Firma Hummel unserer Mandantin nicht verbieten“ Spiegel-Online berichtete. Ob das so stimmt?
Namen sind nicht immer nur Namen
Was macht den Namen zur Marke und was unterscheidet die Marke vom Namen? Das sogenannte Namensrecht findet sich in § 12 BGB. Hiernach kann sich der Inhaber eines Namens gegen andere Personen zur Wehr setzen, die ihm nicht gestatten wollen, seinen Namen zu gebrauchen, oder die seinen Namen unbefugt benutzen. § 12 BGB findet dabei sowohl auf bürgerliche Namen Anwendung, wie etwa auf den von Cathy Hummels, als auch auf Firmennamen, wie z.B. den der dänischen Firma Hummel.
Allerdings stehen sich hier nicht bloß einfach zwei Namen gegenüber. Denn die Firma Hummel hat sich ihren Namen gleichzeitig auch als Marke schützen lassen. Marken sind gemäß der Definition in § 3 Markengesetz (MarkenG) Zeichen, die dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Anders als beim Namen im Sinne des BGB entsteht der Markenschutz allerdings im Normalfall erst durch Eintragung beim zuständigen Markenamt, beispielsweise beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Wenn das Markenrecht anwendbar ist, wird das reine Namensrecht des BGB verdrängt. Das ist wichtig zu wissen, denn für den Bereich der Kennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, schafft das Markenrecht eine speziellere Regelung, die allgemeinen Regelungen wie dem Namensrecht vorgeht. Das musste auch das LG Hamburg bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
Sobald eine Marke für bestimmte Arten von Produkten oder Dienstleistungen eingetragen ist und nach einer gewissen Schonfrist auch entsprechend genutzt wird, dürfen Mitbewerber das entsprechende Kennzeichen und auch ähnliche Kennzeichen grundsätzlich nicht mehr für gleiche oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden.
Und Hummel und Hummels?
Wenn es um das Geschäft geht, hilft auch der eigene Name im Zweifel nicht viel – jedenfalls nicht gegen eine allzu ähnliche Marke auf einem identischen Geschäftsfeld oder eine identische Marke auf einem allzu ähnlichen Geschäftsfeld. Die Frage, wann eine Marke einen Namen „schlägt“, beantwortet § 14 MarkenG. Diese Anspruchsgrundlage beinhaltet verschiedene Konstellationen, die einem Markeninhaber Unterlassungsansprüche gewähren, nämlich immer dann, wenn eine zu große Ähnlichkeit in Bezug auf eine Bezeichnung einerseits auf eine zu große Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen andererseits trifft.
Die auf den Sneakern angebrachte Bezeichnung „Hummels“ unterscheidet sich offenkundig nur in sehr geringem Maß von der eingetragenen Wortmarke „Hummel“, denn sie unterscheiden sich letztlich nur im Fehlen des letzten Buchstabens. Andererseits sind sowohl Frau Hummels als auch der Sportartikelhersteller im Geschäftsfeld des Handelns mit Schuhen tätig. Das wiederum bedeutet, dass ein Fall § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, nämlich das Aufeinandertreffen zweier ähnlicher Zeichen auf identische Warengruppen. Das kann dazu führen, dass Verbraucher, auf deren Sichtweise es ankommt, beide Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung bringen oder verwechseln. Dies muss der Inhaber der Marke nicht dulden, sondern berechtigt ihn, also die Firma Hummel, Unterlassung der Benutzung zu verlangen. Zwar kündige Cathy Hummels bei Instagram an, sie werde „kämpfen für ihren Namen, in dem nun mal die Hummel steckt“. Allerdings dürfte dieser Kampf hier wenig erfolgversprechend sein. Auch wenn die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung des Streits darstellt, ist davon auszugehen, dass dieses Ergebnis auch mit Abschluss eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens bestätigt wird.
Daraus folgt, dass der eingangs erwähnte Satz des Rechtsanwaltes von Cathy Hummels, nämlich, dass niemand die Benutzung eines Familiennamens untersagen kann, so nicht richtig ist. Denn untersagt werden kann, ihn in einem bestimmten geschäftlichen Bereich oder für bestimmte Dinge zu verwenden. In diesem Sinne, Hummel, Hummel – Mors, Mors – wie der Hamburger so sagt.
LG Hamburg; Beschluss vom 16.08.2018 (Az.: 327 O 271/18)