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OLG Hamburg zur rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Markenrechtsverletzung

Kategorien: Markenrecht, News

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hat in einer Sache, in der es um einen Unterlassunsanspruch wegen einer Markenrechtsverletzung entschieden, dass von einer Gesellschaft, der ohne jede Lizenzahlungen eine Vielzahl von ausschließlichen Lizenzen an Marken einer mit ihr verbundenen Gesellschaft eingeräumt worden sind, die aber nach dem englischen Recht als sogenannte „dormant company“keine buchhalterisch zu erfassenden Transaktionen vornimmt, nicht angenommen werden kann, dass sie die von ihr verwalteten Marken im Rahmen eines stimmigen und seriösen Geschäftsmodells anbietet und sie so in geschützter Weise benutzt. In einem solchen Fall sei vielmehr davon auszugehen, dass die Gesellschaft die ihr eingeräumten Lizenzen in rechtsmissbräuchlicher Weise allein dazu nutzt, etwa durch Abmahnungen unangemessen auf Marktteilnehmer einzuwirken und so nur aufgrund wirtschaftlichen Drucks Schadensersatzforderungen oder andere wirtschaftliche Vorteile durchzusetzen.

Die Entscheidung erging in einem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Bei der Antragstellerin handelte es sich um ein in Großbritannien in der Rechtsform einer Limited registriertes Unternehmen. Die Antragstellerin war Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts an der Unionsmarke „ATHLET“ als Lizenznehmerin einer Schweizer GmbH, die nach den Feststellungen die alleinige Rechteinhaberin an insgesamt 259 nationalen Schweizer beziehungsweise Unionsmarken war.

Streitgegenständlich war ein von der Antragstellerin geltend gemachter markenrechtlicher Unterlassungsanspruch auf Grundlage der Lizenzrechte an der Unionsmarke „ATHLET“. Die Antragstellerin hatte die Antragsgegner wegen eines angeblichen Verstoßes gegen ihre Markenrechte wegen deren Angeboten von Reifenfelgen unter den Bezeichnungen „ATHLETE WHEELS“ und „Athlete“ auf der Internetplattform Ebay erfolglos abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Das Landgericht Hamburg hatte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner erlassen, diese dann aber später nach mündlicher Verhandlung wieder aufgehoben (LG Hamburg, Az.: 416 HKO 111/16)

Nach den Feststellungen des OLG Hamburg hortete die Antragstellerin Markenlizenzen um daraus zu ihrem finanziellen Vorteil Ansprüche herzuleiten und erziele Einkünfte nur aus der Geltendmachung von Ansprüchen, die sie lediglich aus der Existenz von Markeneintragungen herleitete. Die ausschließlichen Markenlizenzen waren der Antragstellerin von der Rechteinhaberin ohne Entgelt überlassen worden, ohne dass erkennbar gewesen wäre, dass sie Grundlage einer weiteren, auf eine ernsthafte Benutzung der Marke gerichteten unternehmerischen Tätigkeit hätten sein können.

Auf Grundlage dieser Feststellungen entschied das OLG Hamburg, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich war, weil die Antragstellerin ihre formale Rechtsstellung aus der ihr lizenzierten Unionsmarke „ATHLET“ in unlauterer Weise ausnutzte. Denn der allgemeine Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung gelte auch im Markenrecht und die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung als Inhaber bzw. als ausschließlicher Lizenznehmer eines Kennzeichenrechts widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben und sei daher rechtsmissbräuchlich.

OLG Hamburg, Urteil vom 22.06.2017 (Az. 3 U 223/16, „ATHLET“)

Anmerkung:

In seiner Entscheidung hat das OLG Hamburg betont und überzeugend begründet, dass die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Kriterien zur Bösgläubigkeit von Markenanmeldungen im Wesentlichen den unionsrechtlichen Grundsätzen zur Bösgläubigkeit von Markenanmeldungen (EuG, Urteil vom 07.07.2016 (Az. T-82/14, „LUCEO“) entsprechen. Eine Besonderheit des Verfahrens vor dem OLG Hamburg war allerdings, dass die Antragstellerin nicht Markeninhaberin sondern lediglich Lizenznehmerin der Marke war. Die Entscheidung lässt daher nur begrenzte Rückschlüsse auf Fälle zu, in denen ein Markeninhaber selber Unterlassungsansprüche geltend macht.