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Keine Urheberrechtsabgabe für Cloud-Dienste

Kategorien: Medienrecht, News, Urheberrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit einem Urteil vom 2. Februar 2024 (Az. 38 Sch 60/22 WG e) eine Klage der der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gegen den Cloud-Anbieter Dropbox abgewiesen und in seinem Urteil einen Anspruch der ZPÜ gegen Dropbox auf Auskunft und auf Zahlung einer Urheberrechtsabgabe für verneint.

Bei der ZPÜ handelt es sich um einen Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Ansprüche wegen der Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen kann.

Dropbox Inc. ist ein Anbieter von Cloud-Infrastruktur mit Sitz in San Francisco. Von der ZPÜ vor dem OLG München in Anspruch genommen wurde eine in Irland beheimatete Tochtergesellschaft von Dropbox Inc., die als Vertragspartnerin für private und geschäftliche Nutzer der Dropbox-Dienste in Deutschland auftritt.

Die ZPÜ hatte mit ihrer Klage gegen Dropbox urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche wegen der Überlassung von Clouds im Wege des Cloud-Computings geltend gemacht. Zur Begründung hatte die ZPÜ angeführt, dass die von Dropbox angebotenen Clouds von den Nutzern der Cloud-Dienste zur Herstellung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke genutzt wurden und die diese aus technischen Gründen und aus funktionaler Nutzersicht als Speichermedium und als Gerät nach dem Urheberrechtsgesetz zu qualifizieren sei.

Das OLG München ist der Argumentation der ZPÜ nicht gefolgt und zur Begründung ausgeführt, dass Dropbox weder Geräte noch Speichermedien im Sinne des Urheberrechts anbiete, sondern lediglich eine Dienstleistung, die eine Zugriffsmöglichkeit auf von Dropbox betriebenen Online-Speicherplatz ermögliche. Die Überlassung einer internetbasierten Nutzungsmöglichkeit werde aber von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst, weil der verwendete Begriff des Trägers von Informationen und Daten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen körperlichen Gegenstand bezeichne. Und durch die Bereitstellung der Soft- und Hardware sei für die Nutzer von Dropbox auch noch nicht die Möglichkeit verbunden, Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke herzustellen. Denn dies setze voraus, dass der Cloud-Nutzer mit einem Endgerät (z.B. Tablet, Handy, PC oder Smartwatch) eine temporäre, internetbasierte Verbindung zu der Cloud herstelle, mit deren Hilfe erst Privatkopien auf dem Cloud-Speicher erstellt werden könnten. Zudem sei Dropbox als Cloudbetreiberin aber auch nicht Herstellerin von Geräten und Speichermedien.

Da es sich bei Dropbox um einen Cloud-Anbieter handelt, der seinen Sitz zwar in der EU aber nicht in Deutschland hat, ist nach der Entscheidung des OLG München weiterhin unklar, ob Cloud-Anbieter mit Sitz in Deutschland zur Zahlung von Urheberrechtsabgaben für die von ihnen angebotenen Cloud-Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Eine große Rolle dürfte hierbei die auch im Urteil des OLG München genannte Problematik darstellen, dass es dazu kommen kann, dass die Urheberrechtsabgabe mehrfach erhoben werden könnte, wenn im Rahmen eines einheitlichen Vervielfältigungshandlung mehrere Geräte und Speichermedien, also wenn nicht nur die Endgeräte, sondern auch etwa Cloud-Server, von ihr betroffen sind.