« Zurück zur Startseite

News

OLG Hamburg – Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beseitigt nur eine gegenüber dem Verletzten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hat in einem presserechtlichen Urteil vom 20.03.2018 entschieden, dass bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nur eine dem Verletzten gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung (Unterlassungsverpflichtungserklärung) die Wiederholungsgefahr beseitigt.

Worum ging es?

In dem Rechtstreit ging es um die Berichterstattung auf der Internetseite eines Presseunternehmens über ein angeblich heimliches Treffen eines Fußballnationalspielers mit einer Moderatorin in einem Hotel in Hamburg, die dort gemeinsam einen „romantischen Abend“ verbracht haben sollten. Das Presseunternehmen hatte bereits außergerichtlich gegenüber dem Fußballnationalspieler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, aber die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung gegenüber der Moderatorin verweigert.

Die Moderatorin hatte daraufhin eine auf Unterlassung gerichtete Klage gegen das Presseunternehmen eingereicht und bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Hamburg obsiegt.

Das Presseunternehmen hat sowohl vorgerichtlich als auch in beiden Instanzen vor Gericht die Auffassung vertreten, dass die gegenüber dem Fußballnationalspieler abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ausreichen würde, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Wiederholungsgefahr entfalle regelmäßig durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Wettbewerbsrecht sei allgemein anerkannt, dass die Wiederholungsgefahr im Verhältnis zu verschiedenen Verletzten/Unterlassungsgläubigern aus derselben Verletzungshandlung nur einheitlich beurteilt werden könne, so dass sie durch Abgabe einer ernsthaften Unterlassungserklärung einem Unterlassungsgläubiger gegenüber auch den Übrigen gegenüber entfalle. Diese im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze seien auf das Medienrecht zu übertragen, zumal kein Grund dafür ersichtlich sei, an den Wegfall der Wiederholungsgefahr andere Anforderungen zu stellen als im Wettbewerbsrecht. Die Annahme einer im Verhältnis zu mehreren Verletzten unterschiedlichen Wiederholungsgefahr verstoße gegen Denkgesetze. Es sei nicht denkbar, dass ein und derselbe Verstoß einem Verletzten, nämlich dem Vertragsstrafegläubiger, gegenüber unterlassen, anderen gegenüber aber nochmals begangen werden könne.

Die Entscheidung des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg ist, wie zuvor bereits das Landgericht, der Argumentation des Presseunternehmens nicht gefolgt. Dazu hat das OLG Hamburg ausgeführt, dass, soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubigern abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen könne, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, sei dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar. Denn anders als im Wettbewerbsrecht gehe es bei Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter, so dass die aus der Verletzung dieses Rechts erwachsenen Unterlassungsansprüche grundsätzlich nur von dem Betroffenen selbst geltend gemacht werden können (und nicht abtretbar sind). Zudem führe im Bereich des Wettbewerbsrechts eine wettbewerbswidrige Handlung häufig zu einer ganzen Reihe inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche einer größeren Zahl Aktivlegitimierter, während bei (rechtswidrigen) Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig nur der Betroffene selbst verletzt sei.

OLG Hamburg 7. Zivilsenat, Urteil vom 20.03.2018 (Az. 7 U 175/16)

Anmerkung:

Das OLG Hamburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Bislang hat die Rechtsprechung die im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze zur Wiederholungsgefahr im Medienrecht weitgehend übernommen. Im Wettbewerbsrecht ist allgemein anerkannt, dass die Wiederholungsgefahr durch eine einem einzelnen Wettbewerber gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung grundsätzlich gegenüber allen Unterlassungsgläubigern entfällt. Die Rechtsprechung ist daher bisher überwiegend davon ausgegangen, dass die so genannte Unteilbarkeit der Wiederholungsgefahr nicht spezifisch auf den Bereich des Wettbewerbsrechts beschränkt sei, da kein Grund dafür ersichtlich wäre, an den Wegfall der Wiederholungsgefahr im Medienrecht andere Anforderungen zu stellen als im Wettbewerbsrecht. Das Urteil des OLG Hamburg steht dazu im Widerspruch.

Die Revision vor dem BGH ist unter dem Aktenzeichen VI ZR 128/18 anhängig.

BGH erklärt so genannte Adblocker auf Internetseiten für zulässig

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat urteilte am 19.04.2018, dass das Angebot des Adblocker (Werbeblocker-)Programms „AdBlock Plus“ nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt (Urteil vom 19.04.2018 – I ZR 154/16).

Sachverhalt:

Die Klägerin (Axel Springer) stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf eigenen Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot ist werbefinanziert, d.h. mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.

Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten durch technische Maßnahmen unterdrückt werden kann (einen so genannten Adblocker). Dabei ist es so, dass Werbung, die von den bestimmten Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, automatisch blockiert werden und dadurch dem Internetnutzer nicht angezeigt wird. Die Beklagte bietet Unternehmen aber auch die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Hierbei ist Bedingung, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen.

Die Klägerin hielt den Vertrieb des Adblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und hilfsweise das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

Die Entscheidung des BGH:

Nach Auffassung des BGH stellt das Angebot eines Adblockers keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar, da eine Verdrängungsabsicht nicht vorliegt. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus. Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nach Ansicht des BGH nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen (technischen) Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Adblocker stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Vorinstanzen:

LG Köln – Urteil vom 29. September 2015 – 33 O 132/14; OLG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 6 U 149/15

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 4 Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.

  • 4a UWG

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigten durch

Belästigung,

Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,

unzulässige Beeinflussung.

Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;

2. die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;

4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (…)

Anmerkung: Der klagende Verlag (Axel Springer) will nach eigenen Angaben das Urteil so nicht akzeptieren und hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung Verfassungsbeschwerde angekündigt. Neben der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts glaubt der Konzern noch einen anderen rechtlichen Trumpf im Ärmel zu haben. So hat die Klage unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht zwar keinen Erfolg gehabt. Im Laufe des Verfahrens hatte Axel Springer von Gutachtern aber die Funktion von Adblock Plus genau untersuchen lassen und ist der Überzeugung, dass das Programm den urheberrechtlich geschützten Quelltext der Webseite umschreibe und damit verändere. Dies stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, den der Verlag nun auch gerichtlich verfolgen will. Ob dieser Trumpf ein As ist, wird sich aber erst noch zeigen. Adblocker sind und bleiben nun einmal bei Internetseitenbetreibern.

BGH zu Bonusaktionen bei der Nutzung von Smartphone-Apps – mytaxi

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bonusaktionen bei der Vermittlung von Taxi-Dienstleistungen bei der Nutzung von Smartphone-Apps – in diesem Fall der App mytaxi – nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer verstoßen.

Die Klägerin des Rechtstreits ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland, der die Taxi-Bestell-App „Taxi Deutschland“ betreibt. Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App mytaxi.

Streitgegenständlich waren vier Bonusaktionen von mytaxi, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Beklagten.

Der BGH hat damit die anderslautenden Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main aufgehoben. Das Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben und die dagegen beim Oberlandesgericht eingelegte Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden, dass die Bonusaktionen von mytaxi nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer verstoßen. Der Anbieter der App mytaxi selbst sei kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten würden. Die Tätigkeit von mytaxi beschränke sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen könnten uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen.

Der Anbieter von mytaxi hafte auch nicht als Anstifter oder Gehilfe für Wettbewerbsverstöße der die Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen sei mit dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vereinbar.

Die im PBefG enthaltenen Bestimmungen zur Tarifpflicht im Taxiverkehr wären zwar Marktverhaltensregelungen im wettbewerbsrechtlichen Sinne und der Taxiunternehmer dürfe daher keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Werde der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liege jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht komme es daher darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt werde. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziere, sei ohne Bedeutung. Bei den Aktionen von mytaxi erhielten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit mytaxi dabei eine Provision von 7% des Fahrpreises abziehe, handele es sich um eine zulässige Vergütung der Vermittlungsleistung.

Auch Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers würden kein anderes Ergebnis gebieten. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs werde durch die beanstandeten Werbeaktionen von mytaxi nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, bestehe kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken.

Auch eine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch mytaxi liege nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung sei nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet wäre und in Verdrängungsabsicht erfolge. Es fehle jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen von mytaxi sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt waren.

BGH, Urteil vom 29.03.2018 (Az. I ZR 34/17 – „My Taxi“)

Anmerkung: In seiner Entscheidung ist der BGH einer allzu restriktiven Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen entgegen getreten. Taxigutscheine waren auch zuvor bereits grundsätzlich zulässig und auch weit verbreitet und es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das bei Nutzung einer Smartphone-App anders sein sollte. Es ist jedenfalls nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetz (PBefG), den Preiswettbewerb gegenüber den Taxizentralen zu unterbinden, sondern dieses soll vielmehr den Taxiunternehmen einheitliche Vergütungen für dieselben Dienstleistungen garantieren. Dies wird aber schon deshalb sichergestellt, weil mytaxi über das eigene Abrechnungssystem den angeschlossenen Taxifahrern Vergütungen gewährt, die dem amtlich festgesetzten Taxitarif entsprechen.

BGH zur Spitzenstellungswerbung – Wettbewerbsrecht

Kategorien: News, Wettbewerbsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung dann vorliegen kann, wenn ein Anbieter ein neues Produkt unter Hinweis auf die in der Vergangenheit mit einem anderen Produkt erworbene Marktführerschaft bewirbt. Denn das Verschweigen dieses Umstands sei im Regelfall geeignet, eine unrichtige Vorstellung über die Leistungsfähigkeit des Anbieters hervorzurufen und damit die Entschließung des Publikums über den Erwerb des beworbenen Nachfolgeprodukts im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG in unlauterer Weise zu beeinflussen.

Die Klägerin in dem vom BGH entschiedenen Fall stellt Knochenzemente her. Die Beklagte vertrieb, neben anderen Medizinprodukten, bis September 2005 die Knochenzemente der Klägerin. Ende August 2005 stellte die Klägerin die Belieferung der Beklagten ein und vertrieb ihre Knochenzemente nunmehr selbst. Die Beklagte brachte daraufhin im Jahr 2005 eigene Knochenzemente heraus und vertrieb diese ebenfalls selbst. Bis zur Einstellung dieses Vertriebs im August 2014 war die Beklagte Marktführerin im Bereich von Knochenzementen. Die Einstellung des Vertriebs der Knochenzemente beruhte darauf, dass die Klägerin die Beklagte und andere Unternehmen im Hinblick auf diese Knochenzemente erfolgreich wegen der Verletzung von Betriebsgeheimnissen gerichtlich in Anspruch genommen hatte. Seit Oktober 2014 vertrieb die Beklagte unter einer anderen Bezeichnung Knochenzemente, die von einer anderen Firma hergestellt werden. Zur Bewerbung der nunmehr von ihr vertriebenen Knochenzemente bewarb die Beklagte diese in einer im Internet veröffentlichten Pressemitteilung mit der Überschrift „Zurück an die Spitze“ und unter Verweis auf ihre bis August 2014 bestehende Stellung als Marktführerin im Bereich von Knochenzementen.

Die Klägerin wandte sich daraufhin mit einer Klage gegen die Verwendung der Angabe „Zurück an die Spitze“ in der Überschrift der Pressemitteilung und die Behauptung, die Beklagte sei bis August 2014 Marktführer im Bereich Knochenzemente gewesen. Die Klägerin machte insoweit geltend, diese Angaben seien irreführend gemäß §§ 5, 5a UWG. Die Beklagte sei im August 2014 zwar Marktführerin in dem Segment gewesen, habe die beworbene Marktführerstellung aber deshalb innegehabt, weil sie rechtswidrig anvertraute Betriebsgeheimnisse der Klägerin unbefugt verwendet habe. Diese für den angesprochenen Verkehrskreis wesentliche Information hätte die Beklagte in ihrer Internetwerbung verschwiegen. Die beanstandete Werbung mit der rechtswidrig erlangten Marktführereigenschaft stelle zudem eine nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG unzulässige Fruchtziehung aus vorangegangenem wettbewerbswidrigem Tun dar.

Die Klage war vom Landgericht Frankfurt abgewiesen worden und die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ebenfalls ohne Erfolg geblieben.

Der BGH vereinte in seinem Urteil zwar ebenfalls einen Anspruch der Klägerin auf der Grundlage einer wettbewerbswidrigen Verwendung der Betriebsgeheimnisse der Klägerin durch die Beklagte, gab der Klage aber unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines neuen Produktes unter Hinweis auf eine in der Vergangenheit mit einem anderen Produkt erworbene Marktführerschaft statt.

Nach der Auffassung des BGH war das Verschweigen der Tatsache, dass die Marktführereigenschaft durch die unbefugte und rechtwidrige Verwendung von Betriebsgeheimnissen erlangt worden war, deshalb nicht wettbewerbswidrig, weil damit keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise verbunden war. Dazu hat der BGH ausgeführt, dass der Verkehr mit der Behauptung einer Spitzenstellung regelmäßig die Erwartung verbinde, dass der Anbieter in der Lage ist, nach den maßgeblichen Kriterien von Qualität, Service und Preis für den Käufer besonders attraktive Produkte anzubieten. Dass das Unternehmen eine in der Werbung herausgestellte Spitzenstellung nicht (allein) durch eigene Leistung bei der Entwicklung oder dem Vertrieb eines besonders wettbewerbsfähigen Produkts, sondern unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers erreicht habe, stelle der Verkehr erfahrungsgemäß aber nicht in Rechnung.

Der BGH bejahte aber den Unterlassungsanspruch damit, dass die beanstandeten Behauptungen einer Spitzenstellung nicht allein Bedeutung für das konkret beworbene Produkt hätten, sondern nach der Lebenserfahrung auch eine Aussage zu der Leistungsfähigkeit des werbenden Unternehmens selbst treffen würden. Vor diesem Hintergrund würden die angesprochenen Verkehrskreise den angegriffenen Angaben nach ihrem Wortsinn die Aussage entnehmen, die Beklagte sei in der Vergangenheit derart leistungsfähig gewesen, dass sie die Marktführerschaft und die Spitzenstellung auf dem Markt der Knochenzemente habe erlangen können. Aus den Angaben ergebe sich für den Verkehr weiter, dass die Beklagte aufgrund ihrer fortbestehenden Leistungsfähigkeit in der Lage sei, auch mit ihrem neuen Produkt eine entsprechende Spitzenstellung zu erreichen. Die mit der Behauptung einer Spitzenstellung einhergehende Aussage zur besonderen Leistungsfähigkeit des Unternehmens sei für den potentiellen Käufer von besonderer Bedeutung für seine geschäftliche Entscheidung. Mit der Werbung mit einer Spitzenstellung verbinde der Verkehr regelmäßig die Erwartung, der Anbieter sei in der Lage, nach den maßgeblichen Kriterien von Qualität, Service und Preis für den Käufer besonders attraktive Produkte anzubieten. Dass das Unternehmen eine in der Werbung herausgestellte Spitzenstellung nicht (allein) durch eigene Leistung bei der Entwicklung eines besonders wettbewerbsfähigen Produkts, sondern unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers erreicht hat, stelle der Verkehr erfahrungsgemäß nicht in Rechnung. Bewerbe der Anbieter ein neues Produkt unter Hinweis auf die in der Vergangenheit mit einem anderen Produkt erworbene Marktführerschaft, sei das Verschweigen dieses Umstands deshalb im Regelfall geeignet, eine unrichtige Vorstellung über die Leistungsfähigkeit des Anbieters hervorzurufen und damit die Entschließung des Publikums über den Erwerb des beworbenen Nachfolgeprodukts im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG in unlauterer Weise zu beeinflussen.

BGH, Urteil vom 16.11.2017 (Az. I ZR 160/16 – „Knochenzement II“)

Anmerkung: Die Entscheidung des BGH ist vor allem deshalb von Interesse, weil darin eine Abgrenzung der unterschiedlichen wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG und dem Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 1 UWG vorgenommen wird.

Der BGH hat in seiner Entscheidung betont, dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG wäre, dass von einem wettbewerbsrechtlich angegriffenen Verhalten eine unmittelbare Störung des lauteren Wettbewerbs ausgeht oder sonst ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem unlauteren Vorgehen und der als Fruchtziehung beanstandeten Handlung besteht. Begründet hat er das damit, dass das Kriterium der Unmittelbarkeit erforderlich wäre, um zu verhindern, dass Verhaltensweisen dem Verbot der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG unterworfen werden, die für sich genommen mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs im Einklang stehen. Damit hat der BGH erneut deutlich gemacht, dass die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG keine Auffangklausel für nicht anders unter die wettbewerbsrechtlichen Normen zu fassenden Sachverhalte sein soll. Die vom BGH bejahte Anwendbarkeit des § 5a Abs. 1 UWG ist hingegen ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, dass es wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein kann, sich insbesondere bei einer Spitzenstellungswerbung mit „fremden Federn“ zu schmücken.