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OLG Hamburg – Keine Störerhaftung eines angestellten Fotografen für rechtswidrige Veröffentlichung von ihm gefertigter Fotos

Kategorien: Medienrecht, News, Urheberrecht

In einer urheberrechtlichen Streitigkeit hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) die Störerhaftung eines angestellten Fotografen für die rechtswidrige Veröffentlichung von ihm gefertigter Fotos verneint. In einem Urteil vom 13.03.2018 hat das OLG Hamburg dazu entschieden, dass gegen Hilfspersonen desjenigen, der urheberrechtswidrige Inhalte verbreitet, dem von einer rechtswidrigen Veröffentlichung Betroffenen kein Unterlassungsanspruch zusteht. Denn Hilfspersonen des Verbreiters, die trotz ihres Beitrags zur Erstellung oder Verbreitung einer rechtsverletzenden Veröffentlichung auf deren Inhalt keinen Einfluss haben, weil es sich bei ihrer Tätigkeit um reine Hilfstätigkeiten handelt, sind laut dem OLG Hamburg keine Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB analog. Nicht Störer hinsichtlich einer rechtswidrigen Zeitschriftenveröffentlichung ist danach der Fotograf, der auf Anforderung eines Redakteurs ein Bild zu einem vorgegebenen Thema anfertigt, wenn er auf die Art und Weise, in der das Bild Verwendung findet, keinen Einfluss hat.

Worum ging es?

Gegenstand des vom OLG Hamburg entschiedenen Rechtstreits waren von dem beklagten Fotografen angefertigte Luftbildaufnahmen, die ein den Klägern gehörendes Anwesen auf der Halbinsel Schwanenwerder zeigen. Die Luftaufnahmen zeigen auch von öffentlichen Plätzen aus nicht einsehbare Teile des Grundstücks der Kläger. Auf dem Grundstück der Kläger steht das Gebäude eines Architekten, an dem Urheberrechte bestehen, an denen die Kläger sich von dem Architekten das ausschließliche Nutzungsrecht haben übertragen lassen.

Veröffentlicht worden sind die Fotografien in der Ausgabe der Zeitung „D“ vom 26. Juni 2011 im Rahmen eines Beitrages über den Verkauf eines in der Nähe des klägerischen Grundstücks belegenen Grundstücks auf der Halbinsel Schwanenwerder, auf dem früher eine von Joseph Goebbels bewohnte Villa gestanden hatte.

Der Beklagte ist ein bei dem Verlag der „D“ angestellter Fotograf. Er erhielt den Auftrag, im Hinblick auf eine geplante Berichterstattung über den Verkauf des ehemals Goebbels gehörenden Grundstücks Fotografien beizusteuern. Er fertigte aus der Luft Fotografien an, von denen er meinte, dass sie zur Bebilderung des geplanten Artikels verwendet werden könnten. Dabei ging er davon aus, dass die mit der Erstellung des Artikels befasste Redaktion aus den von ihm gelieferten Fotografien eine Auswahl nach journalistischen Kriterien treffen würde und die Fotografien in einer rechtlich zulässigen Weise verwenden würden. An der Auswahl der Fotografien, deren Bearbeitung, der Erstellung des Textes und des Layouts des veröffentlichten Artikels war der Fotograf nicht beteiligt.

Die Kläger begehrten von dem beklagten Fotografen die Unterlassung der Verbreitung der vom Beklagten angefertigten Luftaufnahmen, die der Beklagte angefertigt hatte, sowie den Ersatz von Abmahnkosten. Das Landgericht Hamburg hatte den Klägern noch Recht gegeben. Das Landgericht hatte zwar einen Anspruch der Kläger auf Unterlassung der Verbreitung der Aufnahmen aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneint, den Beklagten aber aus dem Gesichtspunkt des Urheberrechts (§ 97 Abs. 1 UrhG) als Störer zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hob das OLG Hamburg das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Entscheidung des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem Gesichtspunkt zusteht. Das gelte auch dann, wenn in der beanstandeten Veröffentlichung in der Zeitung „D“ eine Verletzung von Rechten der Kläger liegen sollte; denn für diese Rechtsverletzung wäre jedenfalls der Beklagte nicht verantwortlich. Der Beklagte schulde den Klägern schon deshalb keine Unterlassung weil er hinsichtlich eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB analog (in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) nicht Störer bzw. hinsichtlich eines Anspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht Täter der von den Klägern gerügten Beeinträchtigung sei, so dass eine Störerhaftung des beklagten Fotografen ausscheide.

Dazu hat das OLG Hamburg ausgeführt, dass urheberrechtliche und persönlichkeitsrechtsverletzende Unterlassungsansprüche zwar, da nicht an ein Verschulden gebunden, grundsätzlich weitgehend wären. Deshalb bedürfe aber die Störerhaftung insoweit einer Einschränkung mit der Folge, dass nicht jedes bloße Setzen eines Kausalbeitrages für eine vorgekommene Beeinträchtigung in einem durch Unterlassungsansprüche geschützten Rechtsgut bereits einen solchen Anspruch begründet. Insbesondere im Bereich des Pressewesens wäre es nicht hinnehmbar, wenn jede Person, die an der Erstellung oder Verbreitung eines Presserzeugnisses beteiligt ist, hinsichtlich der in dem Presseerzeugnis vorkommenden Rechtsverletzung selbst Unterlassung schulden würde. Denn eine so weitgehende Haftung hätte auf die Abläufe eines funktionierenden Pressesystems einen eines hindernden Einfluss, der mit der grundsätzlichen Garantie der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – einer für einen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierenden Institution – nicht vereinbar wäre. Das hat allerdings nicht zur Folge, dass Unterlassungsansprüche nur eng begrenzt gegenüber dem Urheber der rechtsverletzenden Äußerung oder dem Verlag oder der Sendeanstalt als deren maßgeblichem Distributor bestehen würde.

Die Grenze der Haftung sei aber jedenfalls dort erreicht, wo es um die Tätigkeit von Hilfspersonen geht, die trotz ihres Beitrags zur Erstellung oder Verbreitung einer rechtsverletzenden Veröffentlichung auf deren Inhalt keinen Einfluss haben, weil es sich bei ihrer Tätigkeit um reine Hilfstätigkeiten handelt. Im Stadium der Verbreitung der Veröffentlichung wären das z.B. Personen wie Boten, Briefträger, Zusteller, Plakatkleber und Prospektverteiler. Im Stadium der Erstellung von Beiträgen z.B. die Personen, die – ohne dass sie über den Inhalt der Veröffentlichung bestimmen dürften oder könnten – solche Hilfstätigkeiten erbringen, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind und deren staatliche Regulierung sich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirken würde. Als solche Hilfstätigkeit habe bereits der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Zulieferung von Bildern aus einem Bildarchiv angesehen. Für eine Hilfsperson, die auf Anforderung eines Redakteurs aus einem Bildarchiv ein Bild zu einem bestimmten Thema heraussucht, ohne darauf Einfluss zu haben, in welchem Zusammenhang das Bild veröffentlicht wird, könne aber nichts anderes gelten als für die Hilfsperson, die als Fotograf auf Anforderung eines Redakteurs ein Bild zu einem vorgegebenen Thema anfertigt, wenn sie auf die Art und Weise, in der das Bild Verwendung findet, keinen Einfluss habe.

OLG Hamburg 7. Zivilsenat, Urteil vom 13.03.2018 (Az. 7 U 57/13, „Schwanenwerder“)

Anmerkung:

Mit seinem Urteil ist das OLG Hamburg einer allzu weitgehenden Haftung für die Verbreitung urheberrechtswidriger Fotografien entgegengetreten. Die Entscheidung des OLG entspricht einer in der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte in letzter Zeit zu erkennenden Tendenz, die Störerhaftung auch im Urheberrecht auf diejenigen Personen zu beschränken, die über die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten verfügen, mögliche Urheberrechtsverstöße vor einer Veröffentlichung zu erkennen und gegebenenfalls von der Veröffentlichung abzusehen. An den bestehenden Prüfpflichten vor der Veröffentlichung von Fotografien ändert dies grundsätzlich aber nichts. Wer selber Fotografien öffentlich zugänglich macht, ist auch weiterhin gut beraten, vor einer Veröffentlichung zu überprüfen, ob dadurch Rechte Dritter verletzt werden können.

BGH zur Haftung als Mittäter beim Filesharing – Konferenz der Tiere

Kategorien: News, Urheberrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Teilnehmer einer Internettauschbörse, die bei so genanntem Filesharing Dateifragmente eines urheberrechtlich geschützten Werkes in der Tauschbörse zum Herunterladen anbieten, das dort zum Herunterladen bereit gehalten wird, regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks haften.

Die Klägerin in dem vom BGH entschiedenen Rechtstreit war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film „Konferenz der Tiere 3 D“. Der Beklagte hatte zuvor über seinen Internetanschluss dem Film zuzuordnende Datenpakete über eine Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die auf Schadenersatz und Abmahnkosten gerichtete Klage war in der ersten Instanz abgewiesen worden und auch in der Berufung ohne Erfolg geblieben, da sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ergeben hätte, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen aber erforderlich, da eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar sei, weshalb es sich nicht um eine Nutzung des geschützten Werks oder seiner Teile handele, sondern lediglich um „Datenmüll“.

Nach Auffassung des BGH konnte eine Haftung des Beklagten im Streitfall nicht verneint werden, weil der Beklagte als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Leistungsschutzrechts der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films „Konferenz der Tiere 3 D“ oder urheberrechtsschutzfähiger Teile hiervon hafte. Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung beteiligt hat, beurteile sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.

Der objektive Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liege in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Das Filesharing über sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P Netzwerke) diene der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Dateien. Jeder Teilnehmer eröffne anderen Teilnehmern des Netzwerks die Möglichkeit, von ihm heruntergeladene Dateien oder Dateifragmente ihrerseits von seinem Computer herunterzuladen; der Download gehe also mit dem Angebot zum Upload einher. Typischerweise beziehe ein Teilnehmer, der eine Datei herunterlädt, Dateifragmente von vielen verschiedenen Teilnehmern. Jedes Dateifragment lasse sich anhand des sogenannten Hashwerts als zu einer bestimmten Gesamtdatei zugehörig identifizieren und habe eine Nummer, die seine Position in der Ursprungsdatei kennzeichne. Die zum Herunterladen bereitgestellten Dateifragmente seien somit kein „Datenmüll“, sondern individuell adressierte Datenpakete, die auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Aus der Funktionsweise des P2P Netzwerks als arbeitsteiliges System folge zugleich, dass den Tatbeiträgen der Teilnehmer eine kumulative Wirkung zukomme und die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie der Ursprungsdatei ergebe. Mangels gegenteiliger Feststellungen sei zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse eine vollständige Version des Films „Konferenz der Tiere 3 D“ oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon zum Herunterladen angeboten worden sei.

Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein P2P Netzwerk erfolge regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer. Dem stehe nicht entgegen, dass die Teilnehmer der Tauschbörsen anonym bleiben und nicht untereinander kommunizieren, denn Mittäterschaft kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln. Die Funktionsweise von Internettauschbörsen sei deren Teilnehmern regelmäßig jedenfalls insofern geläufig, als sie sich im Klaren darüber sind, nicht nur Dateien oder Dateifragmente von den Computern anderer Teilnehmer auf ihren Computer herunterzuladen, sondern zugleich im Netzwerkverbund anderen Nutzern das Herunterladen von Dateien oder Dateifragmenten zu ermöglichen, um eine funktionsfähige Gesamtdatei zu erhalten. Auch wenn es an technischem Spezialwissen fehlt, sei den Teilnehmern einer Internettauschbörse regelmäßig bewusst, dass sie auf diese Weise im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern des Netzwerks das Herunterladen vollständiger und funktionsfähiger Dateien ermöglichen. Sie wirkten daher bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien mit den anderen Teilnehmern der Tauschbörse bewusst und gewollt zusammen. Dass es dem Teilnehmer einer Internettauschbörse in erster Linie darauf ankommen könne, selbst in den Genuss der heruntergeladenen Dateien zu gelangen, stehe der Annahme vorsätzlichen Zusammenwirkens mit den anderen Teilnehmern nicht entgegen. Wisse er, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Funktionsweise der Tauschbörse die Bereitstellung der von ihm heruntergeladenen Dateien oder Dateifragmente im Netzwerk eine notwendige Begleiterscheinung des Herunterladens auf den eigenen Computer ist, so nehme er diese Folge seines Handelns mindestens billigend in Kauf. Dies reiche für die Annahme von Mittäterschaft aus

BGH, Urteil vom 06.12.2017 (Az. I ZR 186/16 – „Konferenz der Tiere“)

Anmerkung: Mit seiner Entscheidung hat der BGH einer auf technische Gründe basierten Rechtsverteidigung eine deutliche Absage erteilt, indem er die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Nutzer von Tauschbörsen als Mittäter an einer von mehreren gemeinschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung bejaht hat. Dieser rechtliche Ansatz ist nicht ganz neu und wurde vom BGH auch bereits in anderen Filesharing Fällen verfolgt. Interessant daran ist allerdings, dass der BGH davon ausgeht, dass inzwischen jedem bekannt sei, wie Filesharing prinzipiell funktioniere und der Nutzer der Tauschbörse dies deshalb auch gewusst haben müsste. Ob sich diese Annahme allgemein auf Filesharing Fälle übertragen lassen wird, erscheint in praktischer Hinsicht allerdings zweifelhaft, da man auch nach der Entscheidung des BGH nicht bei jedem Nutzer automatisch davon ausgehen können dürfte, dass er tatsächlich über entsprechende Kenntnisse über die Funktionsweise von P2P Netzwerken verfügt. Absehbar dürfte aber sein, dass sich damit die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zuungunsten von wegen urheberrechtswidrigen Filesharings in Anspruch genommenen Nutzern von P2P Netzwerken erhöhen werden.

BGH zur Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing durch Familienangehörige

Kategorien: News, Urheberrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil erneut mit der Frage beschäftigt, ob der Inhaber eines Internetanschlusses für von Familienangehörigen im Wege des so genannten Filesharing begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.

In der Entscheidung des BGH ging es um eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung des Musikalbums „Loud“ von Rihanna im Wege des Filesharings.

Nach der Auffassung des BGH hatten die Beklagten im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen desjenigen ihrer erwachsenen Kinder nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hatte. Diese Angabe wäre den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin wären das Recht auf geistiges Eigentum nach Artikel 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Artikel 14 Grundgesetz (GG) sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Artikel 7 EU-Grundrechtecharta und Artikel 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.

Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

BGH, Urteil vom 30.03.2017 (Az. I ZR 19/16 – „Loud“)

Anmerkung:

Die Entscheidung des BGH ist auf viel Kritik gestoßen, weil sie dahingehend aufgefasst wurde, dass der BGH von dem Anschlussinhaber verlangte, seine eigenen Kinder zu „verraten“, um sich seiner Inanspruchnahme als Inhaber des Internetanschlusses entziehen zu können, von der das urheberrechtswidrige Filesharing (unstreitig) stattgefunden hatte. Diese Kritik ist aber letztlich nicht berechtigt, denn der BGH hat dem Anschlussinhaber keine Verpflichtung zur Preisgabe des Namens des Kindes auferlegt, das die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Der BGH hat vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, dass Eltern keinem Zwang zur Auskunft unterliegen, sondern vielmehr die Wahl haben, ob sie die Auskunft erteilen oder ob sie davon absehen, das Kind anzugeben, das die Rechtsverletzung begangen hat, und insoweit auf eine Rechtsverteidigung zu verzichten. Vor dem Hintergrund, dass der Anschlussinhaber in der Vorinstanz sogar bekundet hatte, Kenntnis davon zu haben, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, ist das nicht zu beanstanden. Denn letztlich hat der BGH dabei nur die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze der sekundären Darlegungslast angewandt, nach denen es regelmäßig nicht ausreicht, zu bestreiten, eine Urheberrechtsverletzung nicht selber zu begangen zu haben. Der BGH verlangt also auch weiterhin von dem Inhaber eines Internetanschlusses, von dem Filesharing stattgefunden hat, denjenigen zu „verraten“, der das Filesharing vorgenommen hat.

EuGH zu Verwertungsgesellschaften

Kategorien: News, Urheberrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem Urteil erneut mit der Frage beschäftigt, ob eine nationale Regelung (in diesem Fall die italienische) gegen den in Art. 5 Abs. 2b der EU-Urheberrechtsrichtlinie (EU-Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) verankerten Grundsatz des „gerechten Ausgleichs“ verstößt.

Der unionsrechtliche Grundsatz des „gerechten Ausgleichs“ soll den Urhebern urheberrechtlich geschützter Werke wie etwa Autoren und Künstlern einen finanziellen Ausgleich für die legale Vervielfältigung ihrer Werke als so genannte Privatkopien sichern. In Deutschland werden die Rechte von Urhebern durch Verwertungsgesellschaften wie die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) wahrgenommen.

In der Entscheidung des EuGH ging es um eine Klage mehrerer Hersteller von Mobiltelefonen, u.a. Microsoft Mobile Sales International Oy, Hewlett-Packard Italiana Srl und Samsung Electronics Italia SpA gegen die italienische Verwertungsgesellschaft SIAE (Società italiana degli autori ed editori) und das italienische Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten (MIBAC), mit der sich die Kläger gegen eine italienische Regelung zum „gerechten Ausgleich“ wandten, weil nach dieser auch solche Personen den Ausgleich für Privatkopien schuldeten, die zu eindeutig anderen Zwecken als zur Anfertigung von Privatkopien tätig würden, insbesondere juristische Personen und Personen, die zu beruflichen Zwecken tätig würden. Sie rügten zudem den diskriminierenden Charakter der Übertragung der Befugnisse vom MIBAC auf die SIAE, bei der es sich um die Einrichtung handele, die mit der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten in Italien betraut sei, da die nationale Regelung die sie ermächtige, zu bestimmen, wer von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien zu befreien sei und wem diese Abgabe nach erfolgter Entrichtung erstattet werden könne.

In der Sache hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Rückerstattungssystem für „zu viel“ abgeführte Geräte- und Speichermedienabgaben, der nicht für alle betroffenen Unternehmen gleichermaßen gesetzlich geregelt ist, sondern nur in einer Vereinbarung mit einer Verwertungsgesellschaft, nicht richtlinienkonform ist, d.h. gegen den europarechtlichen Grundsatz des „gerechten Ausgleichs“ verstößt. Des Weiteren hat der EuGH in dem Urteil ausgeführt, dass es auch nicht richtlinienkonform ist, wenn den Unternehmen in einer Handelskette nicht zumindest die Möglichkeit einer Freistellung einer Privatkopieabgabe offen steht.

EuGH, Urteil vom 22.09.2016 (C-110/15 – Microsoft Mobile Sales International u.a. ./. SIAE)

Anmerkung: Mit dieser Entscheidung hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum „gerechten Ausgleich“ aus seinen Urteilen vom 5. März 2015 (Az. C-463/12 „Copydan Båndkopi“), 11. Juli 2013 (Az. C-521/11, „Amazon.com International Sales u. a.“) und 21. Oktober 2010 (Az. C-467/08, „Padawan“) bestätigt.

Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH bestehen weiterhin begründete Zweifel daran, ob die deutschen gesetzlichen Regelungen zur Privatkopieabgabe (geregelt in den §§ 53 ff. Urhebergesetz) richtlinienkonform sind.