„Fack Ju Göhte“ als Marke nicht eintragungsfähig
Das Europäische Gericht (EuG) in Luxemburg sieht in der Wortfolge „Fack Ju Göhte“ eine Bezeichnung, die als Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
So bekannt als Filmreihe und doch nicht als Marke schutzfähig. Die Constantin Film Produktion GmbH, die Produzentin der überaus erfolgreichen Kinofilme, hatte versucht beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke zur Eintragung zu bringen. Der Antrag wurde vom Amt jedoch zurückgewiesen, Constantin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim EUIPO ein, welche jedoch nicht zum gewünschten Erfolg führte. Nämlich nicht zu der Eintragung einer Wortmarke Fack Ju Göhte für unter anderem Waren wie Seifen; Parfümeriewaren; Schmuckwaren; Bekleidungsstücke; Biere; Mineralwässer; alkoholfreie und alkoholische Getränke; Druckereierzeugnisse oder Spielsachen.
Hiergegen erhob Constantin Film Klage vor dem Europäischen Gericht und unterlag auch dort.
Das Gericht stützte die Entscheidung auf den markenrechtlichen Grundsatz, dass Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Dies stellt ein so genanntes absolutes Eintragungshindernis dar. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Verkehrsauffassung des durchschnittlichen Verbrauchers. Der Begriff „fuck“ wird sowohl als Nomen, als auch als Adjektiv, Adverb und Interjektion verwendet, und wie bei den meisten gebräuchlichen Wörtern entwickelt sich sein Sinn im Laufe der Jahre und hängt vom Zusammenhang ab, in dem er verwendet wird, so das EuG. Wenn dem englischen Ausdruck „fuck you“ in seiner ureigenen Bedeutung also eine sexuelle Bedeutung beizumessen und er von Vulgarität geprägt ist, so wird er doch auch in einem anderen Zusammenhang verwendet, um Wut, Enttäuschung oder Missachtung gegenüber einem anderen zum Ausdruck zu bringen. Aber selbst in einem solchen Fall bleibt dieser Ausdruck durch eine ihm innewohnende Vulgarität geprägt und der am Ende des in Rede stehenden Zeichens hinzugefügte Bestandteil „Göhte“ ermöglicht zwar eine Bestimmung des „Adressaten“ der Wörter am Anfang des Zeichens, ist aber nach Ansicht des Gerichtes nicht geeignet, die Vulgarität abzumildern. Hieran ändert auch die satirisch-, scherz- und fehlerhafte Schreibweise, die jugendlichen Slang aufgreife (sic!) nichts. Das Gericht weist in seiner Entscheidung weiter darauf hin, dass im Bereich der Kunst, der Kultur und der Literatur stets der Schutz der freien Meinungsäußerung angestrebt wird, dies aber auf den Bereich des Markenrechts nicht übertragbar sei.
EuG, Urteil vom 24.01.2018 (Az. T‑69/17)
Anmerkung: Gegen die Entscheidung kann noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen werden. Nach unserer Einschätzung dürfte der EuGH allerdings zu keiner anderen Auffassung gelangen. Allerdings sind durchaus Zweifel angebracht, ob der Wortfolge „Fack Ju Göhte“ tatsächlich der Schutz versagt werden sollte. Denn unserer Auffassung nach, wird der verständige Durchschnittsverbraucher, gerade der Jugendliche, nicht abgestoßen, wenn etwa auf dem einem Bekleidungsstück oder einer Bierflasche oder auf einer Basecap „Fack Ju Göhte“ zu lesen ist. Eventuell sollte der Begriff der guten Sitten im Markenrecht überdacht werden. Gröbste Verstöße ließen sich dann immer noch über den Begriff der öffentlichen Ordnung in Bezug auf offensichtlich obszöne und grob anstößige Marken verhindern.
EuG zu bösgläubigen Markenanmeldungen
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hat sich in einem Urteil ausführlich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen die Anmeldung einer Marke bösgläubig sein kann.
Das EuG ist ein dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgeordnetes Gericht der Europäischen Union, das unter anderem für Klagen gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Angelegenheiten betreffend die Eintragung von Unionsmarken zuständig ist.
In der Entscheidung des EuG ging es um eine Klage der Inhaberin der Wortmarke „LUCEO“, mit der diese sich gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO gewandt hatte, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke stattzugeben, zurückgewiesen wurde. Bereits die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO hatte dem Antrag auf Löschung der Marke „LUCEO“ wegen bösgläubiger Markenanmeldung durch die Anmelderin entsprochen.
Die Marke war durch den Vertreter einer Markenagentur angemeldet worden, dessen Strategie nach den Feststellungen der Beschwerdekammer des EUIPO darin bestand, eine endlose Kette von nationalen Markenanmeldungen einzureichen, ohne die Anmeldegebühren zu zahlen. Zu diesem Zweck wurden nationale Markenanmeldungen aneinandergereiht, die alle sechs Monate abwechselnd in Deutschland und in Österreich unmittelbar vor Ablauf der sechsmonatigen Überlegungsfrist, innerhalb derer für eine Unionsmarke Priorität beansprucht werden kann, eingereicht wurden. Diese Anmeldungen sind sukzessive wegen Nichtentrichtung der Anmeldegebühr verfallen und darum von den nationalen Markenämtern nicht geprüft worden. Sobald ein Dritter eine identische oder ähnliche Marke anmeldete, meldete der Vertreter der Markenagentur eine Unionsmarke an und beanspruche für diese unter Berufung auf das letzte Glied in der Kette der nationalen Markenanmeldungen Priorität. Anschließend widersprach die Markenagentur unter Berufung auf die Unionsmarkenanmeldung der Anmeldung des Dritten, um aus diesem Widerspruch wirtschaftliche Vorteile zu ziehen.
Das EuG hat unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Beschwerdekammer des EUIPO zur Bösgläubigkeit von Markenanmeldungen ausgeführt, dass sich der Begriff der Bösgläubigkeit auf ein Verhalten bezieht, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht. Um zu beurteilen, ob ein Anmelder bösgläubig sei, sei daher insbesondere zu prüfen, ob der Markenanmelder beabsichtige, die angemeldete Marke zu benutzen. Die Absicht, die Vermarktung einer Ware zu verhindern, könne unter bestimmten Umständen für die Bösgläubigkeit des Anmelders kennzeichnend sein. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn sich später herausstelle, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Unionsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern. Die Absicht des Anmelders zum maßgeblichen Zeitpunkt sei ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand aller erheblichen Faktoren zu bewerten sei, die dem Einzelfall eigen seien und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorlägen. Diese Absicht lasse sich normalerweise anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen unter anderem die unternehmerische Logik gehöre, in die sich die Anmeldung einfügte.
EuG, Urteil vom 07.07.2016 (Az. T-82/14, „LUCEO“)
Mit Beschluss vom 14.12.2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das von der vor dem EuG unterlegenen Inhaberin der Wortmarke LUCEO eingelegte Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
EuGH, Beschluss vom 14.12.2017 (Az. C-101/17P)
Anmerkung: In seiner Entscheidung hat der EuG ausführliche Feststellungen zum Tatbestand des absoluten Nichtigkeitsgrundes der Bösgläubigkeit von Unionsmarkenanmeldungen nach Artikel 52 Abs. 1 b) der Unionsmarkenverordnung (UMV; Verordnung (EU) 2015/2424) getroffen, die sich inhaltlich problemlos auch auf die Voraussetzungen für bösgläubige Markenanmeldungen im deutschen Markenrecht nach § 8 Abs.2 Nr. 10 Markengesetz (MarkenG) übertragen lassen dürften.
EuGH zu Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Online-Shops
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich einem Urteil mit der Zulässigkeit von so genannten Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Online-Shops beschäftigt.
In der Entscheidung des EuGH ging es um die Klausel in den AGB von Amazon, dass auf die vertraglichen Beziehungen von Amazon zu den Kunden von Amazon ausschließlich luxemburgisches Recht anwendbar sein sollte.
Der EuGH hat dazu entschieden, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung (Rom-I-VO; VO (EG) Nr. 593/2008) auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
EuGH, Urteil vom 28.07.2016 (Az. C-191/15 – „Verein für Konsumenteninformation / Amazon EU Sàrl“)
Anmerkung: Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung hat diese Entscheidung voraussichtlich nicht, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2012 (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012, Az. I ZR 40/11 – „Pharmazeutische Beratung über Call-Center“), ebenfalls unter Verweis auf die Rom-I-VO, im Fall einer ausländischen Versandapotheke, entschieden, dass derartige Rechtswahlklauseln inländische (deutsche) Verbraucher unangemessen benachteiligen können. Rechtswahlklauseln in AGB von Online-Shops, die eine ausschließliche Anwendbarkeit nationalen (deutschen oder ausländischen) Rechts regeln, sind und bleiben daher jedenfalls dann sehr riskant, wenn sich das Angebot eines Online-Shops auch an Verbraucher außerhalb des Landes richtet, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat. Wer eine solche Regelung in den AGB seines Online-Shops hat, setzt sich dadurch der Gefahr aus, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abgemahnt zu werden.