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News

Cookie-Banner – Akzeptieren und Ablehnen von Cookies

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Urteil vom 19. Januar 2024 (Az. 6 U 80/23) entschieden, dass Cookie-Banner so gestaltet sein müssen, dass eine echte Wahlmöglichkeit für das Ablehnen oder das Akzeptieren von Cookies bestehe. Dies ist nach der Auffassung des OLG Köln dann nicht der Fall, wenn nur die Auswahl zwischen den Buttons „Alles Akzeptieren“ und „Speichern“ besteht. Denn dem Durchschnittsnutzer erschließe sich dann bereits nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem jeweiligen Button verbirgt bzw. mit welchem Button er nunmehr tatsächlich die Ablehnung der Cookies erreichen kann.

In dem Rechtstreit ging es um die Gestaltung eines Cookie-Banners auf dem Wetterportal wetteronline.de. Das Ablehnen nicht notwendiger Cookies war dort erst auf der zweiten Ebene des Cookie-Banners möglich. Außerdem befand sich in der rechten oberen Ecke des Banners ein „X“ mit der Beschriftung „Akzeptieren & Schließen“, durch dessen Anklicken man in die Verarbeitung von Cookies durch wetteronline.de einwilligte.

Das OLG Köln sah hierin einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz). Danach ist die Speicherung von Informationen auf einem Computer oder Mobiltelefon eines Nutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits auf dem Computer oder Mobiltelefon gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen darin eingewilligt hat.

Anmerkung: Das wird ganz sicher nicht die letzte Entscheidung zur Gestaltung von Cookie-Bannern sein! Der europäische Gesetzgeber hat sich zwar darum bemüht, in der Datenschutzgrundverordnung (der Verordnung (EU) 2016/679) recht umfassende Regeln für die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten zu schaffen, diese Regelungen sind aber leider so sperrig geraten, dass Webseitenbetreiber oftmals den mit ihrer praktischen Umsetzung verbundenen Aufwand scheuen.

Keine Urheberrechtsabgabe für Cloud-Dienste

Kategorien: Medienrecht, News, Urheberrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit einem Urteil vom 2. Februar 2024 (Az. 38 Sch 60/22 WG e) eine Klage der der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gegen den Cloud-Anbieter Dropbox abgewiesen und in seinem Urteil einen Anspruch der ZPÜ gegen Dropbox auf Auskunft und auf Zahlung einer Urheberrechtsabgabe für verneint.

Bei der ZPÜ handelt es sich um einen Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Ansprüche wegen der Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen kann.

Dropbox Inc. ist ein Anbieter von Cloud-Infrastruktur mit Sitz in San Francisco. Von der ZPÜ vor dem OLG München in Anspruch genommen wurde eine in Irland beheimatete Tochtergesellschaft von Dropbox Inc., die als Vertragspartnerin für private und geschäftliche Nutzer der Dropbox-Dienste in Deutschland auftritt.

Die ZPÜ hatte mit ihrer Klage gegen Dropbox urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche wegen der Überlassung von Clouds im Wege des Cloud-Computings geltend gemacht. Zur Begründung hatte die ZPÜ angeführt, dass die von Dropbox angebotenen Clouds von den Nutzern der Cloud-Dienste zur Herstellung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke genutzt wurden und die diese aus technischen Gründen und aus funktionaler Nutzersicht als Speichermedium und als Gerät nach dem Urheberrechtsgesetz zu qualifizieren sei.

Das OLG München ist der Argumentation der ZPÜ nicht gefolgt und zur Begründung ausgeführt, dass Dropbox weder Geräte noch Speichermedien im Sinne des Urheberrechts anbiete, sondern lediglich eine Dienstleistung, die eine Zugriffsmöglichkeit auf von Dropbox betriebenen Online-Speicherplatz ermögliche. Die Überlassung einer internetbasierten Nutzungsmöglichkeit werde aber von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst, weil der verwendete Begriff des Trägers von Informationen und Daten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen körperlichen Gegenstand bezeichne. Und durch die Bereitstellung der Soft- und Hardware sei für die Nutzer von Dropbox auch noch nicht die Möglichkeit verbunden, Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke herzustellen. Denn dies setze voraus, dass der Cloud-Nutzer mit einem Endgerät (z.B. Tablet, Handy, PC oder Smartwatch) eine temporäre, internetbasierte Verbindung zu der Cloud herstelle, mit deren Hilfe erst Privatkopien auf dem Cloud-Speicher erstellt werden könnten. Zudem sei Dropbox als Cloudbetreiberin aber auch nicht Herstellerin von Geräten und Speichermedien.

Da es sich bei Dropbox um einen Cloud-Anbieter handelt, der seinen Sitz zwar in der EU aber nicht in Deutschland hat, ist nach der Entscheidung des OLG München weiterhin unklar, ob Cloud-Anbieter mit Sitz in Deutschland zur Zahlung von Urheberrechtsabgaben für die von ihnen angebotenen Cloud-Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Eine große Rolle dürfte hierbei die auch im Urteil des OLG München genannte Problematik darstellen, dass es dazu kommen kann, dass die Urheberrechtsabgabe mehrfach erhoben werden könnte, wenn im Rahmen eines einheitlichen Vervielfältigungshandlung mehrere Geräte und Speichermedien, also wenn nicht nur die Endgeräte, sondern auch etwa Cloud-Server, von ihr betroffen sind.

Werbung mit „Bekannt aus…“ Vorsicht Falle!

Viele Unternehmer nutzen ihre vermeintliche Bekanntheit in namhaft genannten Medien als Werbestrategie, doch das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat mit einem wegweisenden Urteil vom 21.09.2023, Az. 15 U 108/22, klare Regeln für solche Praktiken festgelegt.

Ein Unternehmen warb auf seiner Website mit den Worten: „Bekannt aus: Die Welt, FOCUS ONLINE, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“, ohne jedoch konkrete Verweise oder Links zu den genannten Quellen anzugeben. Die Werbung war allgemein gehalten und bezog sich nicht auf spezifische Dienstleistungen des Unternehmens oder deren Preise.

Ein Wettbewerbsverband hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Das LG Hamburg wies die Klage noch ab, das OLG sah die Sache jedoch anders.

Hier sind die zentralen Aspekte der Entscheidung des OLG:

1. Verpflichtende Angabe von Fundstellen:

Unternehmen, die mit ihrer Präsenz in spezifischen Medien werben, müssen zwingend eine Fundstelle pro Medium angeben oder verlinken. Diese Fundstellen sollten auf redaktionelle Berichterstattung über das Unternehmen hinweisen.

  • Gemäß § 5a Abs. 1 UWG sind diese Fundstellen als entscheidende Informationen zu betrachten, deren Nichtangabe einen Verstoß darstellt.
  • Die Regelung zielt darauf ab, Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, nachzuvollziehen, warum, wie und wann das Unternehmen in den genannten Medien erwähnt wurde.

2. Bekannt aus“ nur bei redaktioneller Berichterstattung:

  • Die Verwendung der Formulierung „Bekannt aus“ ist nur dann zulässig, wenn es sich um redaktionelle Berichterstattung handelt.
  • Die redaktionelle Erwähnung muss nicht zwangsläufig positiv sein; auch neutrale Berichterstattung reicht aus, um die Nutzung des „Bekannt aus“-Hinweises zu rechtfertigen.

Kommentar: Die Anforderung zur Angabe von Fundstellen lässt sich bei Online-Artikeln durch Verlinkung in der Regel leicht umsetzen, während bei anderen Medien wie filmischen Beiträgen in Mediatheken oder Offline-Zeitungsartikeln die Herausforderung besteht, nachprüfbare Fundstellen anzugeben. Hierbei bleibt offen, welchen Stellenwert die leichte Nachprüfbarkeit im Vergleich zur potenziell nicht vernünftig belegbaren Werbewirkung hat. Bis zu einer gerichtlichen Klärung wird empfohlen, auf Bekanntheitswerbung zu verzichten, wenn die Berichterstattung nicht leicht nachprüfbar ist.

Wichtig:

  • Die Schaltung von bezahlten Werbeanzeigen allein berechtigt nicht zur Werbung. Es ist nicht relevant zu erwähnen, dass in den genannten Medien Werbung geschaltet wurde. Wer lediglich bezahlte Werbeanzeigen in einem Medium platziert hat, darf nicht mit dem Vermerk „Bekannt aus“ werben.
  • Wenn es um eine positive oder zumindest neutrale redaktionelle Berichterstattung geht, ergeben sich für das beworbene Unternehmen keine erkennbaren Nachteile. Insbesondere, wenn sich die „Bekannt aus“-Werbung auf bereits veröffentlichte Presseberichte bezieht, sind auch keine Bedenken hinsichtlich Geheimhaltungsvorschriften vorhanden. Der zusätzliche zeitliche und finanzielle Aufwand für die Verlinkung zu den entsprechenden Medien ist für das werbende Unternehmen als „äußerst überschaubar“ einzustufen und daher akzeptabel.

Hinweis: Das OLG Hamburg ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zu, was auch verständlich ist. Denn Frage, ob bei einer Werbung mit der Bekanntheit eines Unternehmens unter Verweis auf bestimmte Medienerzeugnisse exakte Fundstellen anzugeben bzw. zu verlinken sind, kann sich auch in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder Probleme mit den rechtlichen Anforderungen an Werbemaßnahmen oder sehen Sie sich durch unlautere Werbung eines Konkurrenten behindert? Gerne berate und vertrete ich Sie (auch kurzfristig) in diesen Fällen.

YouTube, Facebook, Instagram & Co. – Influencer-Marketing und rechtliche Fallen

Unternehmen suchen immer häufiger neue Wege, um ihre Produkte zu vermarkten. Ein Vermarkungstool ist dabei häufig die Zuhilfenahme eines sogenannten „Influencer“. Influencer nennt man Personen, die aufgrund ihrer starken Präsenz und ihres hohen Ansehens und damit verbundenen Glaubwürdigkeit in einem oder mehreren sozialen Netzwerken als Träger für Werbung und Vermarktung in Frage kommen (sogenanntes Influencer-Marketing).

Während der letzten Jahre wurde dieses Werbephänomen weitgehend frei von Beanstandungen im Markt zur Kenntnis genommen, Influencer und mit ihnen die werbenden Unternehmen fühlten sich mehr oder weniger frei in der Art und Weise Einbindung werblicher Inhalte. 

Dies ändert sich nun aber. Influencer selbst, aber auch die werbenden Unternehmen erfahren zunehmend leidvoll, dass die bislang oft übliche übergangslose Vermengung von Blog und Werbung mit Kennzeichnungspflichten für Werbung und dem Trennungsgebot kollidiert und rechtlich verfolgt werden kann und von Landesmedienanstalten und Verbänden mittlerweile auch wird.

I. Wo liegen die Probleme?

Häufig ist den noch verhältnismäßig jungen Bloggern nicht klar, welche rechtlichen Schranken es dabei zu beachten gibt. Dies ist auch kein Wunden, denn der Übergang von bloßen redaktionellen Tipps zu kennzeichnungspflichtiger Werbung ist fließend und für den juristischen Laien nicht einfach einzuschätzen. 

Aus diesem Grund haben auch die Landesmedienanstalten einen Leitfaden zur Werbekennzeichnung bei Social-Media-Angeboten erarbeitet um für einen korrekten Umgang mit werblichen Inhalten zu sensibilisieren. Die letzte Aktualisierung erfolgte im November 2018.

Hinter dem Leitfaden steht vereinfacht ausgedrückt das folgende Gebot: Die Trennung und Kennzeichnung von Werbung dient dem Erhalt der Medien- und Meinungsfreiheit, der Unabhängigkeit und Integrität medialer Angebote, der Glaubwürdigkeit und Authentizität der Anbieter und dem Schutz der Nutzer vor Irreführung. Sie ist im Telemediengesetz (TMG) und im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geregelt.

Leidvolle Erfahrung musste als einer der ersten der YouTuber Flying Uwe machen. Er wurde von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein wegen Verstoßes gegen die Werbebestimmungen des RStV abgemahnt wurde, weil einzelne werbliche Videos seines YouTube-Kanals nicht als Werbung gekennzeichnet waren und musst deshalb wegen Schleichwerbung 10.500,00 EUR Bußgeld zahlen. 

Ein weiteres, diesmal kleineres, Bußgeld in Höhe von 1.050,00 EUR wurde Ende 2017 gegen den Blogger ApoRed von der Landesmedienanstalt festgesetzt, weil er auf seinem YouTube-Kanal kein ordnungsgemäßes Impressum vorhielt.

Aber nicht nur die Landesmedienanstalten „kümmern“ sich vermehrt um diese Fälle Mit zwei obergerichtlichen Entscheidungen zur ungenügenden Kennzeichnung von Werbung durch Influencer im Jahr 2017 erreicht das Thema über das Lauterkeitsrecht erstmals auch die werbenden Unternehmen selbst. 

Des Weiteren steht demnächst wohl die Entscheidung des Landgericht München in Sachen Cathy Hummels bevor und damit verbunden die Frage, ob die Fußballergattin auf ihrem Instagram-Account Werbung für Firmen gemacht haben, ohne diese als solche zu kennzeichnen

Neben dem Fall Cathy Hummels ist ein weiteres prominentes Influencer-Verfahren vor deutschen Gerichten anhängig: Das Landgericht Karlsruhe will am 21. März 2019 sein Urteil im Fall Pamela Reif verkünden.

II. Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Überblick

Als Telemedien unterliegen Beiträge von Influencern in sozialen Netzwerken dem Regelungsbereich des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) und dem Telemediengesetz (TMG). Daneben finden die allgemeinen Vorschriften des Lauterkeitsrechts Anwendung (insbesondere §§ 5, 5 a, 6 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb – UWG). 

Gemäß § 58 Abs. 1 RStV muss Werbung in Telemedien als solche klar und eindeutig erkennbar und vom übrigen Inhalt eindeutig getrennt sein. Die aus dem Rundfunk- und Presserecht übernommene strikte Trennung von redaktionellen und kommerziellen Inhalten („Trennungsgebot“) ist für Telemedien zusätzlich auch in § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG normiert. Eine Nicht-Kenntlichmachung von kommerziellen Inhalten stellt zudem eine unlautere Handlung im Sinne des UWG dar. 

Darüber hinaus enthält der Rundfunkstaatsvertrag mit § 58 III RStV Regelungen ausschließlich für fernsehähnliche Telemedien. Dabei handelt es sich um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, bei dem der Nutzer zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog auswählen kann. 

Dies betrifft also im Wesentlichen Videoblogger, die ihre Videos auch nach der Sendung in ihrem Kanal zum Abruf vorhalten, wie dies z. B. bei YouTube üblich ist. Kurze Videosequenzen bei Instagram Stories oder Snapchat hingegen sind keine fernsehähnlichen Telemedien, hier werden also weniger strenge Maßstäbe angelegt. 

Neben Kennzeichnungs- und Trennungspflichten stößt gerade die werbliche Ansprache von Kindern (von oftmals ebenfalls minderjährigen Influencern) an rechtliche Grenzen. Dabei gilt es insbesondere das Verbot einer unmittelbaren Kaufaufforderung an Kinder zu beachten. 

Des Weiteren muss auch der Werbetreibende das allgemeine Irreführungsverbot (§ 5 UWG), das Verbot werblicher Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) und die hinreichende Erkennbarkeit von Werbung (§ 5 a Abs. 6 UWG) beachten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann bei den teils sehr jungen Followern schneller bejaht werden, da diese Regelungen bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Kindern und Jugendlichen besonders streng auszulegen sind. 

Schließlich müssen auch die Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) zum Schutz der jugendlichen Zielgruppe beachtet werden, und Influencer müssen darauf achten, auch in den verschiedenen von ihnen genutzten Social-Media-Kanälen ein vollständiges Impressum (§ 5 TMG) vorzuhalten.

III. Kennzeichnungspflicht von Werbung in der jüngeren Rechtsprechung

Aufgrund des hohen Stellenwerts der Kenntlichmachung von Werbung entschied das OLG Celle (Urteil vom 08.06.2017, Az. 13 U 53/17), dass die Verwendung des Hashtags #ad unter einem Instagram-Beitrag nicht ausreicht, um den kommerziellen Zweck des Beitrags zu kennzeichnen. 

Ein bekannter Blogger bewarb eine Rabatt-Aktion einer Drogeriekette und kennzeichnete den Post nur mit dem Hashtag #ad, wobei dieser Hashtag an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags aufgeführt war. Gegen diese Form der Werbung wandte sich ein Verbraucherschutzverein, der die Drogeriekette wegen unzureichend gekennzeichneter Werbung gemäß § 5 a Abs. 6 UWG auf Unterlassung in Anspruch nahm. 

Nach Auffassung des OLG genügt eine solche Kennzeichnung zumindest dann nicht, wenn der Hashtag nur einer von vielen in einer Ansammlung von Hashtags und damit für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar sei. 

Anders als noch die Vorinstanz (LG Hannover, Urteil vom 08.03.2017, Az. 23 O 5/17) hielt das OLG es zudem nicht für hinreichend sichergestellt, dass sich schon durch die Gestaltung und Aufmachung des Beitrages der werbliche Charakter ergab, vor allem weil das OLG keinen nennenswerten Unterschied zu den anderen Beiträgen des Bloggers ohne kommerziellen Hintergrund erkannte.

Ähnlich entschied kurz darauf auch das Kammergericht Berlin, dass die fehlende werbliche Kennzeichnung von Beiträgen einer Influencerin bei Instagram als unlautere Schleichwerbung qualifizierte (Urteil vom 11.10.2017, Az. 5 W 221/17). Hier hatte sich an der Praxis der Bloggerin gestört, Produkte auf Fotos zu präsentieren und lediglich mit Verweisen auf die Herstellerseiten zu kennzeichnen. Das KG bestätigte einen Lauterkeitsverstoß gemäß § 5 a Abs. 6 UWG. 

Die Verweise auf die Herstellerseiten sprächen für die Annahme von Werbung. Es genüge dann nicht, dass der Verbraucher erst nach einer analysierenden Lektüre der Beiträge diese als Werbung möglicherweise erkenne. Auch zwei Posts, die durch die Verwendung der Hashtags „#ad“ und „#sponsoredby“ gekennzeichnet waren, erfüllten die rechtlichen Anforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht. 

Das KG verwies dabei auf die Rechtsprechung des OLG Celle zu #ad sowie die des BGH zu #sponsoredby, wonach danach der Hinweis „sponsored by“ in Printmedien nicht ausreicht, um den Anzeigecharakter kenntlich zu machen, was das KG hier auch für Werbung in sozialen Netzwerken übernahm.

In einem weiteren Verfahren verurteilte das LG Hagen (Urteil vom 13.09.2017, Az. 23 O 30/17) das Modell Scarlett Gartmann, Freundin des BVB-Spielers Marco Reuss, zur Unterlassung. Gartmann postete auf ihrem privaten Instagram-Account Fotos, auf denen sie jeweils mit einer Uhr, einer Handtasche oder einem Getränk zu sehen war sowie jeweils einem entsprechenden Link, der bei einem Klick direkt zur Homepage des Herstellers führte. 

Ein Hinweis, dass es sich um Werbung handelte, gab es nicht. Wegen der fehlenden Kennzeichnung von Werbung nahm das LG Hagen einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Schleichwerbeverbot in § 5 a Abs. 6 UWG an. 

Das LG Hagen wies aber auch noch auf einen weiteren Aspekt ausdrücklich hin: Da die Bloggerin auch jugendlichen Followern bekannt sei, müsse ein entsprechend strenger Maßstab an die Erkennbarkeit des werblichen Charakters einzelner Posts gestellt werden. 

Gerade für diese Zielgruppe sei das Vermischen von werbenden und privat-inhaltlichen Elementen nicht sofort erkennbar. Die hinzugefügten Zeichen wie @ oder # ließen den werbenden Charakter der Benennung der Produktnamen nicht als Werbung offensichtlich erscheinen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass auch vom Influencer gesetzte Affiliate-Links, bei denen dieser nach einem Klick oder Kauf durch einen Follower eine Provision erhält, ebenfalls als Werbung zu kennzeichnen sind. 

IV. Besondere Vorsicht und Sorgfalt bei Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen

Wo Kinder und Jugendliche als junge Zielgruppe angesprochen werden, so ist immer deren Unerfahrenheit zu beachten. Junge Follower sind leichter zu täuschen und auszunutzen, weil sie den werblichen Charakter von Empfehlungen von Influencern möglicherweise nicht erkennen oder inhaltlich nicht bewerten können.

Sowohl der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) als auch die „Black-List“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG enthalten Vorschriften bzgl. der Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen. So darf etwa gemäß § 6 JMStV/Nr. 28 der Black-List Werbung Kinder nicht direkt zum Kauf von Waren und Dienstleistungen auffordern.

Auch hier ist die Grenze natürlich oft fließend. Allerdings hat der BGH bereits im Jahre 2013 eine (unzulässige) Ausrichtung der Werbung auf Kinder bejaht, wenn sie sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend von kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird (BGH Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 34/12). 

Ansprachen wie „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“, die Kinder nach der Rechtsprechung unzulässig auffordern, selbst die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben, fallen in einem Video-Blog-Beitrag recht schnell. Ein Influencer sollte sich deshalb der Macht seiner Worte bewusst sein und sie entsprechend sorgsam benutzen, will er nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten

V. Fazit 

Werbung muss für den Verbraucher klar, eindeutig und auf den ersten Blick erkennbar sein. Es genügt nicht, dass sich der werbliche Charakter eines Influencer-Beitrags erst aus der näheren Betrachtung im Vergleich zu anderen Posts ergibt. Es ist daher ratsam, jegliche werblichen Beiträge eines Influencers klar mit den deutschen Begriffen „Werbung“ oder „Anzeige“ zu kennzeichnen und diese als gesonderte Posts von rein redaktionellen Beiträgen zu trennen. Begriffe wie „ad“ oder „sponsored by“ sollten in Ansehung der bisherigen Rechtsprechung nicht verwendet werden. 

Werden schon mehrere Hashtags zur Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks verwendet, dann sollte bereits der erst Hashtag auf #Anzeige oder #Werbung lauten.

Wichtig ist, dass allen Beteiligten an einer Influencer-Marketing-Kampagne klar ist, dass der Influencer zunächst selbst verantwortlich für seinen Kanal und die Einhaltung des geltenden Rechts ist, er sich also nicht hinter dem Unternehmen, für das er die Kampagne fährt, verstecken kann. Daneben haftet aber auch das werbende Unternehmen selbst, hier kann also im Falle eines Verstoßes zwei Seiten Probleme drohen.

Um rechtliche Risiken für das werbende Unternehmen und den Influencer/die Influencerin zu minimieren, sollte jede geplante Kampagne und deren Umsetzung im Hinblick auf die jeweiligen Kanäle und die damit verbundenen rechtlichen Vorgaben überprüft werden.

Viele Influencer sind seit den neueren Entscheidungen bereits sensibilisiert, steht auch der Ruf einer ganzen Szene inklusive ihrer Agenturen und ein sehr lukratives Geschäftsmodell auf dem Spiel. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung weitere Entscheidungen in diesem Zusammenhang fällen wird, dabei dürften noch einige Überraschungen auf die Beteiligten zukommen.