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Rechtsgebiete:

Urheberrecht

Das Urheberrecht beschäftigt sich grundsätzlich mit dem Schutz des geistigen Eigentums. Geschützt werden alle Arten geistiger Schöpfung, wie z.B. Kunstwerke, Fotografien, Grafiken, musikalische Kompositionen, Literatur etc. Hierbei werden sowohl ideelle als auch materielle Werte geschützt. Urheberrechtlicher Schutz besteht generell jedoch nur soweit ein Werk eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist, also nicht alltäglich sondern etwas Besonderes ist.

Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zum Urheberrecht finden sich im Urheberrechtsgesetz (UrhG), in der EU Urheberrechtsrichtlinie (UrhRil; Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft), dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT), im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und im Verlagsgesetz (VerlG). Diese definieren, welche Art von Werken urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können, wer Urheber ist, welche Rechte bezüglich einzelner Werke bestehen, sowie die Möglichkeiten der Geltendmachung dieser Rechte. Ebenfalls finden sich darin Regelungen hinsichtlich der Rechtsnachfolge im Urheberrecht sowie Vorschriften in Bezug auf die Nutzungsrechte und Lizenzvergabe an urheberrechtlich geschützten Werken.

Auf dem Gebiet des Urheberrechts vertreten wir unsere Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor den nationalen Gerichten und vor der Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Urheberrecht an Fotografien und Grafiken

Fast jeder Fotograf oder Grafiker, der seine Bilder oder Grafiken auch online anbietet, hat es schon erlebt, dass er eines seiner Werke auf der Webseite o.ä. eines Dritten oder eines Unternehmen wiederfindet, ohne dass dies von ihm selbst zu einer solchen Nutzung freigegeben wurde. Natürlich steht dem Fotografen oder Grafiker zu, dass er zum einen als Urheber des Fotos erkennbar genannt wird und er ggf. auch materiell etwas für die Nutzung des Bildes erhält. Ebenfalls ist der Urheber berechtigt, namentlich genannt zu werden und dagegen vorzugehen, dass seine Werke entstellt werden.

Beliebtes Instrument in diesen Fällen ist eine Abmahnung des Verwenders des Fotos oder der Grafik und die Inanspruchnahme auf Unterlassen der Veröffentlichung sowie die Forderung von Schadensersatz sowie der Kosten der Abmahnung. Auch eine gerichtliche Inanspruchnahme des unberechtigten Nutzers durch eine gerichtliche einstweilige Verfügung oder eine Klage ist möglich.

Wir beraten und vertreten in solchen Fällen sowohl die Urheber und Lizenzinhaber, als auch Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken bei der Durchsetzung eigener Rechte und bei der Abwehr angeblicher Ansprüche Dritter.

Urheberrecht an Texten und Computerprogrammen

Auch Schriftwerke und Computerprogramme können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Auch eine Bearbeitung solcher urheberrechtlich geschützten Werke ist nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubt.

Insbesondere im Internet kommt die unerbetene und oftmals auch unerwünschte Übernahme von Texten erfahrungsgemäß recht häufig vor, wobei sich etwa bei der Veröffentlichung leicht veränderter Texte oftmals die Frage stellt, ob es sich bei dem veränderten Text um eine Bearbeitung oder eine so genannte freie Benutzung des veränderten Textes handelt.

Musikurheberrecht

Musikalische Schöpfungen von Komponisten und Musikern können ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die nötige Schöpfungshöhe aufweisen. Als Urheber von Musik hat man zum einen das Recht auf eine angemessene Vergütung sofern ein Werk von Dritten genutzt wird und zum anderen auch das Recht auf Schadensersatz wenn eine unberechtigte unerwünschte Nutzung durch Dritte erfolgt und diese keine angemessene Vergütung gezahlt haben. Während gerade im Bereich der Musik die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) als Verwertungsgesellschaft für ihre Mitglieder die Abwicklung und Ausschüttung der Lizenzgelder übernimmt, haben aber natürlich auch Musiker, die nicht Mitglied in der GEMA sind, die gleichen Rechtsansprüche für ihre Urheberschaft an ihren musikalischen Schöpfungen.

Auf dem Gebiet des Musikurheberrechts beraten und vertreten wir Schöpfer und Verleger von musikalischen Werken bei der Geltendmachung ihrer urheberrechtlichen Ansprüche und Verwertungsrechte sowohl gegenüber unberechtigten Nutzern ihrer Werke als auch gegenüber den Verwertungsgesellschaften.

Verwertungsgesellschaften

Um Urhebern eine möglichst effektive Wahrnehmung ihrer urheberrechtlichen Ansprüche zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber Verwertungsgesellschaften wie die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) zugelassen, die für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrnehmen sollen. Diese und einige weitere Verwertungsgesellschaften sind in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossen, die dem Zweck dient, Vergütungsansprüche gegenüber den Geräteherstellern, Gerätemporteuren und Gerätehändlern sowie gegenüber den Leermedienherstellern, Leermedienimporteuren und Leermedienhändlern geltend zu machen und das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter zu verteilen. Die ZPÜ selber ist allerdings keine Verwertungsgesellschaft.

Die rechtliche Stellung von Verwertungsgesellschaften ist im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) geregelt, das zum 1. Juni 2016 das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) abgelöst hat, um die EU Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten in deutsches Recht umzusetzen.

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten beim Umgang mit Verwertungsgesellschaften, etwa wenn diese sich Forderungen von Verwertungsgesellschaften gegenübersehen oder wenn sich die Frage stellt, ob auf von unseren Mandanten vertriebene Produkte oder angebotener Leistungen eine Vergütung zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche oder eine Vergütung für das Vervielfältigen und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Waren und Güter anfallen kann.

Wenn es zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit Verwertungsgesellschaften kommt, vertreten wir unsere Mandanten sowohl vor den Gerichten als auch vor der Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA-Schiedsstelle) anwaltlich.

Verlagsrecht

Unter Verlagsrecht versteht man das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (in diesem Sinne: Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dabei handelt es sich um ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das im Verlagsgesetz (VerlG) gesondert geregelt ist. Während der Verfasser eines Werkes auch Inhaber des Verlagsrechtes ist, kann er dieses durch einen Verlagsvertrag an andere Personen vergeben, insbesondere natürlich an einen Verlag. Durch einen Verlagsvertrag wird der Verfasser verpflichtet, sein Werk dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Der Verleger wird im Gegenzug zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes und zur Werbung für das Werk verpflichtet. Die Bestimmungen des Verlagsgesetzes gelangen überwiegend dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes getroffen haben, es steht also abweichenden Vereinbarungen grundsätzlich nicht im Wege.

Filesharing

Auch Abmahnungen wegen so genannten Filesharings sind dem Bereich des Urheberrechts zuzuordnen. Viele nutzen das Internet auch um Filesharing von Musik, Filmen oder auch Software zu betreiben.

Oftmals gehen die Urheber oder Inhaber der Lizenzrechte der dort geteilten Werke gegen Filesharing-Nutzer vor. Dies geschieht regelmäßig im Wege einer Abmahnung, in der Nutzer häufig von so genannten Abmahnkanzleien zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz aufgefordert werden. Dabei kommt es nicht selten vor, dass Abmahnungen und Schadensersatzansprüche an die Anschlussinhaber erfolgen und diese nicht die tatsächlichen Rechtsverletzer sind und oftmals nicht einmal Kenntnis davon haben, dass ihr Internetanschluss für Filesharing genutzt wurde.

In solchen und allen anderen Fällen in denen man eine Abmahnung erhält, bieten wir unseren rechtlichen Beistand und unsere anwaltliche Vertretung sowohl außergerichtlich als auch im Falle eines Rechtstreits an, da wir über langjährige Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen und deshalb zumeist schnell beurteilen können, ob oder in welchem Umfang derartige Ansprüche überhaupt bestehen.

Was wir tun

Wir beraten sowohl die Urheber und deren Lizenznehmer, als auch Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten sowohl bei der Durchsetzung Ihrer eigenen Rechte wie auch bei der Abwehr angeblicher Ansprüche Dritter.

Wir beraten Sie gern hinsichtlich der Möglichkeiten, ihre Werke umfassend zu schützen und unberechtigte Nutzungen zu verhindern. Ebenso beraten wir Sie als Nutzer verschiedener Werke bei der Frage, ob und in welcher Art und Weise Sie diese nutzen dürfen.

Ebenso können Sie sich gern an uns wenden, sollten Urheber Ansprüche wegen unberechtigter Nutzung gegen Sie geltend machen. Wir helfen Ihnen, diese soweit Sie unberechtigt sind abzuwehren bzw. stellen sicher, dass Sie nur in einem tatsächlich berechtigtem Umfang in Anspruch genommen werden.