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Rechtsgebiete:

IT-Recht

Informationstechnologierecht, kurz IT-Recht, wird häufig umschrieben mit teils – aus heutiger Sicht – veralteten und/oder bedeutungsähnlichen Begriffen wie Computerrecht, EDV-Recht, Informationsrecht, Multimediarecht und Softwarerecht. Das IT-Recht als Oberbegriff ist das Rechtsgebiet, das sich mit der rechtlichen Betrachtung von Sachverhalten aus der Informationstechnologie (IT) beschäftigt.

Wir sind beratend und gestaltend dort tätig, wo Informationstechnologie auf Recht trifft. Dies kann sein bei der Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit der Erstellung, Wartung und Pflege von Software oder deren Überlassung auf Dauer oder bei der Frage des rechtlichen Schutzes von Software. Wir beraten im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung bei IT-Projekten und des Datenschutzes. Daneben beraten und vertreten wir unsere Mandanten im Bereich des Internetrechts zu Fragen des Domainrechts, zu werberechtlichen Fragestellungen, Marketingmaßnahmen, E-Commerce-Tätigkeiten und allgemein Kundenbeziehungen (B2B und B2C) und deren Daten, also zum Datenschutzrecht.

Zu unseren Mandanten gehören E-Commerce-Unternehmen, Online-Shop-Betreiber, B2B-und B2C-Plattformbetreiber, Start-Ups aber auch Digital Marketing & Social Media Agenturen und Unternehmen für Software-Projektberatung und Softwareentwicklung sowie Freelancer.

Vertragsgestaltung bei IT-Projekten

IT-Projekte sind ausgesprochen vielgestaltig und können unterschiedlichste Anforderungen und Leistungen umfassen. Erstellung von Individualsoftware, Anpassung von Standartsoftware, die Implementierung von Individual-, Standard oder angepasster Software. All das sind Leistungen von Menschenhand und wo Menschen am Werk sind, bedarf es oft auch vertraglicher Regelungen. Projekte müssen geplant und strukturiert werden, Auftraggeber und Auftragnehmer müssen übereinkommen und klar stellen, was gewollt wird und dies dann entsprechend vertraglich vereinbaren. Meilensteinregelungen, Change-Request-Regeln, Vergütungsfragen, Nutzungsrechte, Quellcode, Geheimhaltung und Datenschutz. All das gilt es zu bedenken, will man bei der Vertragsgestaltung Streitpunkte erst gar nicht entstehen lassen oder aber bei der Auslegung eines bereits geschlossenen Vertrages über die streitigen Punkte eine sinnvolle und einvernehmliche Lösung finden.

Agile Softwareentwicklung

Softwareentwicklung unterliegt einem ständigen technischen und auch rechtlichen Wandel. Ändern sich die Anforderungen an ein Softwareprojekt, so können klassische Modelle meist nur unzureichend und langsam darauf reagieren. Rücksprünge und das erneute Durchlaufen von Projektphasen führen zu (Endlos-)Schlaufen und kosten Zeit, Mühe und letztendlich auch Geld. Gerade bei Neuentwicklungen sind unklare oder sich häufig ändernde Anforderungen aber eher die Regel als die Ausnahme. Häufig sind bei der Durchführung solcher Projekte mehrere Parteien beteiligt, ein Umstand der häufig dazu führt, dass klare vertragliche Vereinbarungen gar nicht getroffen werden.

Bei komplexen Entwicklungen geht man deshalb immer häufiger dazu über, die eigentliche Projektplanungsphase zu reduzieren und die Projektziele erst im laufenden Prozess festzulegen. Dies ist der größte Vorteil, denn es liegt auf der Hand, dass agile Software schnell angepasst werden kann, wenn sich Veränderungen ergeben.
Die Entwicklungsarbeit beim Vorgehen mittels der bekanntesten dieser agilen Methoden (Scrum) erfolgt innerhalb sogenannter Sprints. Ein Sprint ist ein definierter Zeitraum, häufig z.B. zwei bis vier Wochen. In dieser Zeit erarbeitet ein Team ein Produkt, eine Teillösung oder erreicht einen so genannten Milestone. Innerhalb eines Sprints werden die Anforderungen in der Regel nicht mehr geändert. Nach jedem Sprint werden dem Auftraggeber die Teilergebnisse mittels sog. Sprint Review präsentiert. Ergibt sich bei einer solchen Präsentation, dass weitere Funktionalitäten und Features das Projekt sinnvoll ergänzen könnten, wird dieser neue Input, sofern gewünscht in das Backlog aufgenommen, so dass beim darauf folgenden Sprint dann eine Erweiterung oder Veränderung der Software vorgenommen wird.

Die Vertragsgestaltung bei einem agilen Projekt bietet dabei jedoch einige juristische Herausforderungen, sei es den Vertrag so zu gestalten, dass er als Dienstvertrag oder als Werkvertrag eingeordnet werden kann mit den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Rechtsfolgen. Regelungen zu Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, der Projekt- und Prozessplanung, Erfordernisse der Dokumentation, Vergütungsregelungen, Fragen der Nutzungsrechte oder die Vereinbarung geeigneter Testszenarien – all das (und noch viel mehr) sollte bei der agilen Softwareentwicklung bedacht und vertraglich geregelt werden.

Was wir tun

Wir beraten und vertreten außergerichtlich und vor Gericht unsere Mandanten bei allen Fragen des IT-Rechts. Hierbei stehen wir zu Rate insbesondere bei folgenden Themen:
Vertragsgestaltung bei IT-Projekten, insbesondere agile Softwareentwicklungsprojekte

Vertragsgestaltung bei der Softwareüberlassung auf Dauer oder auf Zeit

Standardverträge/AGB

Rechtlicher Schutz von Software

Open Source Software (OSS) im Rechts- und Geschäftsverkehr

Softwarepflege und Support