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Das Ende der Facebook-Fanpages? Neues Urteil des BVerwG könnte weitreichende Folgen haben

Wer eine gewerbliche Facebook-Fanpage betreibt, ist gemeinsam mit der Plattform für den Schutz der Besucherdaten verantwortlich. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun am 11. September 2019 entschieden. Dieses neue Urteil des BVerwG könnte weitreichende Folgen haben und könnte das Ende der Facebook-Fanpages bedeuten, denn hiervon sind quasi alle Unternehmen betroffen, die eine Facebook-Seite betreiben.

Das BVerwG hat entschieden, dass der Betreiber eines in Facebook unterhaltenen Unternehmensauftritts (Fanpage) verpflichtet werden kann, diese Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist.

Gegenstand des Verfahrens war eine Anordnung der schleswig-holsteinischen Datenschutzbehörde, mit der die Klägerin, eine in Kiel ansässige Bildungseinrichtung, unter der Geltung der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) verpflichtet worden war, die von ihr bei Facebook betriebene Fanpage zu deaktivieren. Der Bescheid der Behörde beanstandete, dass Facebook bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zugreife, ohne dass diese gemäß den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung sowie ein entsprechendes Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung oder Marktforschung unterrichtet würden. Ein gegenüber der Klägerin als Betreiberin der Fanpage erklärter Widerspruch des Nutzers bleibe mangels entsprechender technischer Einwirkungsmöglichkeiten folgenlos.

Die von dem Bescheid betroffene Bildungseinrichtung erhob gegen den Bescheid Klage, welche in den Vorinstanzen zunächst Erfolg hatte. Das Oberverwaltungsgericht hatte eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin abgelehnt, weil sie selbst keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe.

Auf Vorlage des BVerwG (Beschluss vom 25. Februar 2016 – BVerwG 1 C 28.14 https://www.bverwg.de/250216B1C28.14.0) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 – entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist. Denn er ermöglicht durch den Betrieb der Fanpage Facebook den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser bindenden Vorgabe das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Um das von der Datenschutzrichtlinie bezweckte hohe Datenschutzniveau möglichst zügig und wirkungsvoll durchzusetzen, konnte sich der Beklagte bei der Auswahl unter mehreren datenschutzrechtlichen Verantwortlichen vom Gedanken der Effektivität leiten lassen und ermessenfehlerfrei die Klägerin für die Herstellung datenschutzkonformer Zustände bei Nutzung ihrer Fanpage in die Pflicht nehmen. Die Datenschutzbehörde war nicht verpflichtet, gegen eine der Untergliederungen oder Niederlassungen von Facebook vorgehen, weil das wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden gewesen wäre. Erweisen sich die bei Aufruf der Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungen als rechtswidrig, so stellt die Deaktivierungsanordnung ein verhältnismäßiges Mittel dar, weil der Klägerin (der Datenschutzbehörde) keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände offensteht.

Zur Frage der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge bedarf es einer näheren Aufklärung der tatsächlichen Umstände durch das Berufungsgericht. Die Rechtmäßigkeit der bei Aufruf der klägerischen Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungsvorgänge ist an den Vorgaben des im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gültigen Datenschutzrechts, insbesondere an den Vorschriften des Telemediengesetzes, denen die Klägerin als Betreiberin unterliegt, zu messen.

Fazit: Das Urteil ist auch ein Warnschuss an Facebook. Denn es kann nicht im Interesse von Facebook sein, dass Unternehmen nun behördlich verpflichtet werden, Facebook-Fanpages abzuschalten, schließlich verdient auch Facebook damit gutes Geld. Man kann das Urteil so interpretieren, dass die Datenschutzbehörden nun freie Hand haben, Datenschutzverstöße (von Facebook) „auf dem Rücken der Unternehmen“ zu verfolgen. Inwieweit nun eine „Verbotswelle“ folgen wird, bleibt abzuwarten. Klar aber dürfte sein, dass durch diese Möglichkeit der Druck auf Facebook zunehmen wird, selbst auf die Einhaltung von Datenschutzregeln zu achten.

Urteil vom 11. September 2019 – BVerwG 6 C 15.18 –

Vorinstanzen: OVG Schleswig, 4 LB 20/13 – Urteil vom 04. September 2014- , VG Schleswig, 8 A 14/12 – Urteil vom 09. Oktober 2013 –

ZPÜ verlangt Händlerauskünfte für gebrauchte Tablets und PCs

Kategorien: Allgemein, Medienrecht, News, Urheberrecht Tags: 

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) hat in den letzten Wochen Händler von Mobiltelefonen, Tablets und Computern (PCs) angeschrieben und von diesen so genannte Händlerauskünfte gefordert. Mit diesen Schreiben macht die ZPÜ Auskunftsansprüche nach § 54f Abs. 1 UrhG gegenüber den angeschriebenen Händlern geltend.

Derartige Schreiben werden von der ZPÜ in jedem Jahr an Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien versandt.


Schreiben der ZPÜ an Reseller

Auffällig ist allerdings, dass die ZPÜ in diesem Jahr vermehrt auch solche Händler anschreibt, die mit gebrauchten Tablets und Computern handeln.

Der Hintergrund dafür dürfte der sein, dass die Schiedsstelle für Urheberrecht beim DPMA seit 2018 in diversen von der ZPÜ gegen Händler und Importeure vor der Schiedsstelle geführten Verfahren über die Angemessenheit der Höhe der von der ZPÜ auf Grundlage der von der ZPÜ aufgestellten Tarife geltend gemachten Urhebervergütungen entschieden hat.

Die ZPÜ ist mit der Höhe der von ihr beanspruchten Urhebervergütungen vor der Schiedsstelle zwar nicht durchgedrungen, die Schiedsstelle hat aber etwa für Tablets einen Vergütungssatz von EUR 4,00 pro Tablet in den von ihr entschiedenen Einigungsvorschlägen für angemessen gehalten. Darüber hatten wir bereits berichtet.

Die ZPÜ hat aber die Einigungsvorschläge der Schiedsstelle nicht akzeptiert und macht in bei dem zuständigen Oberlandesgericht München eingereichten Klagen gegen die betroffenen Händler und Importeure weiterhin die in den von ihr aufgestellten Tarifen festgesetzten Urhebervergütungen geltend. Es ist daher zu erwarten, dass in absehbarer Zeit gerichtliche Entscheidungen über die Angemessenheit der Höhe der von der ZPÜ beanspruchten Vergütungssätze vorliegen werden.


Abgabe von Händlerauskünften an die ZPÜ?

Insbesondere für Unternehmen, die mit gebrauchten Tablets und PCs handeln und zuvor noch nicht von der ZPÜ angeschrieben wurden, stellt sich daher jetzt die Frage, ob sie die von der ZPÜ verlangten Auskünfte abgeben wollen. Denn in dem Fall, dass die ZPÜ für vergangene Jahre nachträglich Vergütungen für die bereits verkaufte Tablets und PCs, aber auch für Mobiltelefone, einfordern sollte, können solche Forderungen Händler leicht in ihrer Existenz gefährden. Zudem setzen sich Händler im Falle der Nichtabgabe von Auskünften dem Risiko aus, dass die ZPÜ später auf Grundlage von § 54f Abs. 3 UrhG den doppelten Vergütungssatz verlangen wird.

Anmerkung:

Insbesondere für Unternehmen, die mit gebrauchten Tablets und PCs handeln, besteht eine ganz erhebliche Rechtsunsicherheit. Denn bislang ist nicht nur völlig offen, in welcher Höhe ggf. Urhebervergütungen auf Tablets und PCs anfallen werden. Offen ist auch, ob oder in welcher Höhe solche Vergütungen auf Gebrauchtware anfallen werden. Die ZPÜ hat bislang keine Tarife für gebrauchte Geräte aufgestellt, so dass die Bewertung und Erfassung von finanziellen Risiken für Händler derzeit außerordentlich schwierig ist.

Wer von der ZPÜ angeschrieben wurde, sollte sich daher unbedingt an einen mit der Materie vertrauten Anwalt wenden, der beurteilen kann, ob überhaupt eine Melde- oder Auskunftspflicht gegenüber der ZPÜ besteht und in welcher Höhe oder ob überhaupt eine Urhebervergütung zu zahlen sein wird.

Wir vertreten seit mehreren Jahren Händler und Importeure gegenüber der ZPÜ sowohl außergerichtlich, als auch in Schiedsstellenverfahren und vor Gericht.

Falls Sie von der ZPÜ angeschrieben wurden, sind wir gerne bereit, Sie anwaltlich zu beraten und zu vertreten.

Kein Vergütungsanspruch der ZPÜ für Business Tablets

Die Schiedsstelle für Urheberrecht beim DPMA hat in einem Einigungsvorschlag vom 18. Juni 2018 festgestellt, dass für Tablets, die von Verbrauchern für private Zwecke erworben werden, nur ein Tarif in Höhe von EUR 4,00 angemessen ist.
Weitergehende Vergütungsansprüche der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) hat die Schiedsstelle zurückgewiesen und außerdem festgestellt, dass für so genannte Business Tablets keine Vergütung anfällt.

Einigungsvorschlag vom 18.06.2018, Az. Sch-Urh 106/16 (nicht rechtskräftig)

Worum ging es?

Die ZPÜ ist ein Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche der beteiligten Verwertungsgesellschaften, wie etwa der GEMA, für diese geltend macht um die Erlöse anschließend an die Verwertungsgesellschaften auszuschütten.

Gegenstand des Schiedsverfahrens waren von der ZPÜ gegen ein Großhandelsunternehmen, das mit Mobiltelefonen und Tablets handelt, geltend gemachte Ansprüche auf Zahlung einer Urhebervergütung nach §§ 54ff. UrhG.

Die ZPÜ hatte ihre Vergütungsansprüche auf ihren am 4. Januar 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif gestützt. Dieser Tarif sieht ab dem 1. Januar 2015 für Verbraucher Tablets ab einen Vergütungssatz von EUR 8,75 pro Tablet zzgl. 7% USt. und für Business Tablets einen Vergütungssatz von EUR 3,50 pro Tablet zzgl. 7% USt. vor.

Grundlage des von der ZPÜ aufgestellten Tarifs ist ein Gesamtvertrag über die Regelung der Vergütungspflicht für Tablets nach §§ 54ff. UrhG, den die ZPÜ sowie die VG Wort und die VG Bild-Kunst zuvor mit der BITKOM abgeschlossen hatten.
Die in diesem Verfahren von uns vertretene Antragsgegnerin war dem Gesamtvertrag der ZPÜ mit der BITKOM nicht beigetreten.

Die Entscheidung der Schiedsstelle

Die Schiedsstelle hat zur Berechnung einer „angemessenen Vergütung“ auf ein eigenes Berechnungsmodell abgestellt, das auf den Daten einer 2015 von der Schiedsstelle selber in Auftrag gegebenen empirischen Studie zur Nutzung von Tablets basiert.

Zu den im Gesamtvertrag Tablets vereinbarten Vergütungssätze der ZPÜ hat die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag festgestellt, dass diese weder eine Bindungswirkung in Bezug auf die Antragsgegnerin entfalten könnten, noch dass deren Angemessenheit ohne Weiteres zu vermuten zu wäre.

Außerdem besteht laut der Schiedsstelle für so genannte Business Geräte kein Vergütungsanspruch der ZPÜ nach §§ 54ff. UrhG. Bei Business Geräten handelt es sich um Tablets, die von Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen für eigene gewerbliche oder hoheitliche Zwecke erworben werden.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der die Ergebung von Urheberrechtsabgaben nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat die Schiedsstelle zudem auch die von der ZPÜ beantragte Erhöhung des Vergütungssatzes abgelehnt.

Anmerkung:

Die Entscheidung der Schiedsstelle ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.

Die Schiedsstelle hat in ihrer Entscheidung zutreffend darauf verwiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der überhöhte Tarif für Tablets zwischen der ZPÜ und der BITKOM verhandelt wurde und ob dabei die gesetzlichen Vorgaben beachtet wurden. Laut der Schiedsstelle ist also schon nicht feststellbat, ob die darin aufgestellten Vergütungshöhen angemessen sind. Die ZPÜ war auch nicht willens, dies offenzulegen, und konnte auch keine andere Begründung dafür liefern, weshalb ihr Tarif eine angemessene Vergütung nach § 54a UrhG darstellen soll.

Begrüßenswert ist auch, dass die Schiedsstelle Vergütungsansprüche für Business Tablets verneint hat. Die Argumentation der Schiedsstelle dazu ist jedenfalls schlüssig und dürfte im Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH stehen.

Rechtssicherheit für Hersteller, Importeure und Händler von Tablets und Mobiltelefonen bietet der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle aber leider nicht. Denn der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat trotz aufgrund der EuGH Rechtsprechung zu Urhebervergütungen bestehender Zweifel daran, ob die deutschen gesetzlichen Regelungen der §§ 54ff. UrhG überhaupt im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie stehen, bislang abgelehnt, hierzu eine Vorlage an den EuGH zu stellen.

EuGH verschärft Haftung bei Filesharing im Familienumfeld

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war (EuGH, Urteil vom 18.10.2018, Az. C-149/17).
Die Rechtsinhaber müssen über einen wirksamen Rechtsbehelf oder über Mittel verfügen, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen
Das deutsche Verlagshaus Bastei Lübbe verlangt vor dem Landgericht München I von Herrn Michael S. Schadensersatz, weil ein Hörbuch, über dessen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte es verfügt, über den Internetanschluss, dessen Inhaber Herr S. ist, einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internet-Tauschbörse („peer-to-peer“) zum Herunterladen angeboten wurde.
Herr S. bestreitet, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. Zudem macht er geltend, auch seine im selben Haus wohnenden Eltern hätten Zugriff auf den Anschluss gehabt, ohne jedoch nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch seine Eltern mitzuteilen. Nach den Angaben des Landgerichts München I geht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) hervor, dass im deutschen Recht in Anbetracht des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens eine solche Verteidigung ausreiche, um die Haftung des Inhabers des Internetanschlusses auszuschließen.

In diesem Zusammenhang ersuchte das Landgericht München I den Gerichtshof um Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.
Mit seinem am 18.10.2018 verkündeten Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift (wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht) entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.

Nach Auffassung des Gerichtshofs muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden. An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird. Wenn das mit einer Haftungsklage befasste nationale Gericht auf Antrag des Klägers nicht die Beweismittel, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, verlangen kann, werden nämlich die Feststellung der gerügten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres Täters unmöglich gemacht, was zur Folge hat, dass es zu einer qualifizierten Beeinträchtigung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte des geistigen Eigentums kommt.

Anders verhielte es sich jedoch, wenn die Rechtsinhaber zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben über einen anderen wirksamen Rechtsbehelf verfügen könnten, der es ihnen in diesem Fall insbesondere ermöglichte, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen.
Zudem ist es letztlich Sache des Landgerichts München I, zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich in Sachverhalten wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt.

EuGH, Urteil vom 18.10.2018 in der Rechtssache C-149/17 , Quelle: Pressestelle des EuGH EuGH – C-149/17

Hinweis: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Anmerkung:
Was sich bei erster Betrachtung wie ein Rückschlag im Hinblick auf die Entwicklung in der letzten deutschen Rechtsprechung zum Filesharing liest, lässt aber beim zweiten Blick erkennen, dass sich an der Rechtslage in Deutschland im Grunde nichts ändert. Denn der EuGH hatte seiner Entscheidung eine seltenen vorkommende Situation zugrunde gelegt, nämlich dass der Täter aus dem Familienkreis bekannt ist, er oder sie es also „zugegeben“ hatte. In den meisten Fällen dürften die Anschlussinhaber hingegen eher ahnungslos sein, wer die Urheberrechtsverletzungen über den Anschluss vorgenommen hat oder ob dies tatsächlich überhaupt geschehen ist. Für die häufigere Konstellation, dass der wahre Verletzter sein Tun nicht zugibt, bleibt es wohl trotz der Entscheidung des EuGH möglich, jedenfalls auch durch Verweis auf die anderen Mitnutzer des Internetanschlusses die eigene Haftung zu vermeiden. Es dürfte klar sein, dass Unwissenheit manchmal doch vor Strafe schützen kann. Eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln wird also künftig mehr denn je eine wichtige Rolle in der anwaltlichen Praxis spielen.