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EuGH zu Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Online-Shops

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich einem Urteil mit der Zulässigkeit von so genannten Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Online-Shops beschäftigt.

In der Entscheidung des EuGH ging es um die Klausel in den AGB von Amazon, dass auf die vertraglichen Beziehungen von Amazon zu den Kunden von Amazon ausschließlich luxemburgisches Recht anwendbar sein sollte.

Der EuGH hat dazu entschieden, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung (Rom-I-VO; VO (EG) Nr. 593/2008) auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.

EuGH, Urteil vom 28.07.2016 (Az. C-191/15 – „Verein für Konsumenteninformation / Amazon EU Sàrl“)

Anmerkung: Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung hat diese Entscheidung voraussichtlich nicht, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2012 (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012, Az. I ZR 40/11 – „Pharmazeutische Beratung über Call-Center“), ebenfalls unter Verweis auf die Rom-I-VO, im Fall einer ausländischen Versandapotheke, entschieden, dass derartige Rechtswahlklauseln inländische (deutsche) Verbraucher unangemessen benachteiligen können. Rechtswahlklauseln in AGB von Online-Shops, die eine ausschließliche Anwendbarkeit nationalen (deutschen oder ausländischen) Rechts regeln, sind und bleiben daher jedenfalls dann sehr riskant, wenn sich das Angebot eines Online-Shops auch an Verbraucher außerhalb des Landes richtet, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat. Wer eine solche Regelung in den AGB seines Online-Shops hat, setzt sich dadurch der Gefahr aus, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abgemahnt zu werden.