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BGH zur Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing durch Familienangehörige

Kategorien: News, Urheberrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil erneut mit der Frage beschäftigt, ob der Inhaber eines Internetanschlusses für von Familienangehörigen im Wege des so genannten Filesharing begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.

In der Entscheidung des BGH ging es um eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung des Musikalbums „Loud“ von Rihanna im Wege des Filesharings.

Nach der Auffassung des BGH hatten die Beklagten im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen desjenigen ihrer erwachsenen Kinder nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hatte. Diese Angabe wäre den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin wären das Recht auf geistiges Eigentum nach Artikel 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Artikel 14 Grundgesetz (GG) sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Artikel 7 EU-Grundrechtecharta und Artikel 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.

Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

BGH, Urteil vom 30.03.2017 (Az. I ZR 19/16 – „Loud“)

Anmerkung:

Die Entscheidung des BGH ist auf viel Kritik gestoßen, weil sie dahingehend aufgefasst wurde, dass der BGH von dem Anschlussinhaber verlangte, seine eigenen Kinder zu „verraten“, um sich seiner Inanspruchnahme als Inhaber des Internetanschlusses entziehen zu können, von der das urheberrechtswidrige Filesharing (unstreitig) stattgefunden hatte. Diese Kritik ist aber letztlich nicht berechtigt, denn der BGH hat dem Anschlussinhaber keine Verpflichtung zur Preisgabe des Namens des Kindes auferlegt, das die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Der BGH hat vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, dass Eltern keinem Zwang zur Auskunft unterliegen, sondern vielmehr die Wahl haben, ob sie die Auskunft erteilen oder ob sie davon absehen, das Kind anzugeben, das die Rechtsverletzung begangen hat, und insoweit auf eine Rechtsverteidigung zu verzichten. Vor dem Hintergrund, dass der Anschlussinhaber in der Vorinstanz sogar bekundet hatte, Kenntnis davon zu haben, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, ist das nicht zu beanstanden. Denn letztlich hat der BGH dabei nur die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze der sekundären Darlegungslast angewandt, nach denen es regelmäßig nicht ausreicht, zu bestreiten, eine Urheberrechtsverletzung nicht selber zu begangen zu haben. Der BGH verlangt also auch weiterhin von dem Inhaber eines Internetanschlusses, von dem Filesharing stattgefunden hat, denjenigen zu „verraten“, der das Filesharing vorgenommen hat.